Norm
EO §35 KRechtssatz
Gibt anläßlich eines Räumungsvergleiches der Klagevertreter die Zusicherung ab, sich um die Beschaffung einer Ersatzwohnung zu bemühen, und ist diese Beschaffungsverpflichtung nicht bloß Motiv, sondern Voraussetzung des Vergleichsabschlusses und Gegenstand des Vergleiches selbst, dann kann ein gleichzeitig abgegebener Verzicht des Beklagten auf Einwendungen nach §§ 35, 36 EO nur dahin verstanden werden (§ 914 ABGB), daß auf solche Einwendungen verzichtet wurde, die die Einhaltung der von der Beklagten übernommenen Verpflichtung nicht berühren. Hat sich weder der Kläger noch sein Vertreter um die Beschaffung einer Wohnung bemüht, dann stellt sich die Exekutionsführung als eine Vertragsverletzung dar, die eine Feststellung der Unzulässigkeit der Exekutionsführung gemäß § 36 Abs 1 Z 3 EO rechtfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001847Dokumentnummer
JJR_19570608_OGH0002_0070OB00190_5700000_001