Norm
ABGB §1302 ARechtssatz
Im Gegensatz zu § 1304 ABGB kommt es bei § 1302 ABGB nicht auf den Grad des Verschuldens, sondern nur darauf an, ob gewisse Teile des angerichteten Schadens auf den einen oder anderen Schädiger zurückzuführen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0026597Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021