Norm
EO §37 DRechtssatz
Bei Forderungspfändungen ist ein Widerspruch Dritter möglich. Zum Antrag auf Einstellung ist lediglich der Betreibende oder Verpflichtete berechtigt, nicht aber ein Dritter, etwa der Zessionar. Solange der betreibende Gläubiger formell die Exekution betreibt, ist er zur Widerspruchsklage passiv legitimiert, auch wenn er materiell nicht mehr der Berechtigte ist (mittlerweilige Zession).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001081Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012