RS OGH 1957/6/12 1Ob328/57

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Veröffentlicht am 12.06.1957
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Norm

EO §42 A2

Rechtssatz

Das Vorbringen des Verpflichteten in der Impugnationsklage und im Aufschiebungsantrag, die Exekution sei zu Unrecht bewilligt worden und die Pfändung der gesamten Bezüge des Verpflichteten bis auf sein Existenzminimum stelle für ihn die Gefahr eines schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles dar, weil er außerstande sei, seinen übrigen Ratenverpflichtungen nachzukommen, ist nicht geeignet, eine Aufschiebung der Exekution zu rechtfertigen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 328/57
    Entscheidungstext OGH 12.06.1957 1 Ob 328/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0001612

Dokumentnummer

JJR_19570612_OGH0002_0010OB00328_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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