RS OGH 1957/6/13 5Os65/57, 11Os42/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.1957
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Norm

StPO §116 ff
StPO §260 Z1

Rechtssatz

1) Es ist nicht notwendig, daß der Urteilsspruch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat erschöpfend umschreibt und insbesondere zum Ausdruck bringt, wie das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten zu dem ihm angelasteten Erfolg geführt hat.

2) Der Befund eines Sachverständigen muß nicht auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 65/57
    Entscheidungstext OGH 13.06.1957 5 Os 65/57
    Veröff: ZVR 1957/235 S 229 = RZ 1957,117
  • 11 Os 42/72
    Entscheidungstext OGH 26.04.1972 11 Os 42/72
    nur: Der Befund eines Sachverständigen muß nicht auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097234

Dokumentnummer

JJR_19570613_OGH0002_0050OS00065_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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