Norm
StPO §116 ffRechtssatz
1) Es ist nicht notwendig, daß der Urteilsspruch die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat erschöpfend umschreibt und insbesondere zum Ausdruck bringt, wie das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten zu dem ihm angelasteten Erfolg geführt hat.
2) Der Befund eines Sachverständigen muß nicht auf Grund eines gerichtlichen Augenscheines erstellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0097234Dokumentnummer
JJR_19570613_OGH0002_0050OS00065_5700000_002