RS OGH 1957/6/19 7Ob278/57, 2Ob412/57, 8Ob556/82, 6Ob1512/88, 1Ob273/00d, 6Ob67/02z, 7Ob64/06x, 8Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.06.1957
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Norm

ABGB §863 EI
ZPO §577 Abs3

Rechtssatz

Übereinstimmende, schriftlich zustandegekommene Willenserklärungen der Parteien sind unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des Schiedsvertrages. Ein Mangel dieses Gültigkeitserfordernisses wird auch durch eine teilweise Ausführung des Geschäftes im Sinne des Schlussbriefes nicht behoben. Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben. Der Umstand, dass sich die klagende Partei auf die Verhandlung vor dem Schiedsgericht eingelassen hat, ist bedeutungslos, da anders als im deutschen Recht ein Schiedsvertrag durch sachliche Verhandlung beider Parteien vor dem Schiedsgericht rechtswirksam nicht zustandekommen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 278/57
    Entscheidungstext OGH 19.06.1957 7 Ob 278/57
  • 2 Ob 412/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 2 Ob 412/57
    Veröff: JBl 1957,623
  • 8 Ob 556/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 8 Ob 556/82
    Auch; nur: Übereinstimmende, schriftlich zustandegekommene Willenserklärungen der Parteien sind unabdingbare Voraussetzung für die Gültigkeit des Schiedsvertrages. (T1)
    Beisatz: Das Vertrauen des Vertragspartners auf einen äußeren Tatbestand oder die Berufung auf Treu und Glauben vermag über die aufgezeigte Verletzung dieser Formvorschrift nicht hinwegzuhelfen (JBl 1957,623). (T2)
  • 6 Ob 1512/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 1512/88
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: 1.) Vgl auch T2; 2.) Hier: Unterschrift des Ehemannes deckt nicht die Mitgliedschaftserklärung seiner Ehefrau. (T3)
  • 1 Ob 273/00d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 273/00d
    Auch; Beisatz: Eine wegen Verletzung des Formzwangs nicht existente Schiedsabrede kommt auch nicht durch deren nachfolgende konkludente Genehmigung zustande, es ersetzt auch ein derartiger äußerer Tatbestand das Gültigkeitserfordernis der Schriftform nicht. (T4)
    Beisatz: Der Mangel der Schriftform und die dadurch bewirkte Unwirksamkeit der Schiedsabrede lässt sich schließlich auch nicht durch die tatsächliche Ausführung eines Geschäfts, auf das sich die Schiedsabrede beziehen soll, oder durch eine rügelose Einlassung in die Schiedsgerichtsverhandlung beheben. (T5)
  • 6 Ob 67/02z
    Entscheidungstext OGH 07.11.2002 6 Ob 67/02z
    nur: Wenn das Gesetz Schriftform verlangt, müssen alle anderen Beweise für das Zustandekommen einer Willensübereinstimmung unbeachtlich bleiben. (T6)
    Beis wie T2; Beis wie T5
  • 7 Ob 64/06x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 64/06x
    nur T6
  • 8 Ob 4/08h
    Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 Ob 4/08h
    nur T6
  • 6 Ob 60/16s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2016 6 Ob 60/16s
    Auch; nur T1; nur T6; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0014320

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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