Norm
JN §37 Abs3Rechtssatz
Auch dann, wenn für die Zweckmäßigkeit der Rechtshilfe die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung (etwa § 375 Abs 2 dritter Satz ZPO) eine Rolle spielt und strittig ist, ob der gesetzliche Tatbestand im konkreten Fall erfüllt ist, kann der ersuchte Richter das Ersuchen nicht ablehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.12.2018