Norm
KO §6Rechtssatz
Wenn entgegen § 6 Abs 1 KO nach der Konkurseröffnung eine Klage gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht wurde, ist der Mangel der Verfügungsfähigkeit des Gemeinschuldners wie der Mangel der Prozeßfähigkeit von Amts wegen zu beachten und die Nichtigkeit des Verfahrens auszusprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0035202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019