Norm
ABGB §271Rechtssatz
Wer keinen gesetzlichen Anspruch auf Bestellung zum Kollisionkurator hat, kann sich durch die Abweisung seines Antrages nicht für beschwert erachten. Es fehlt ihm daher das im § 9 AußStrG geforderte Beschwerdeinteresse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006228Dokumentnummer
JJR_19570619_OGH0002_0070OB00287_5700000_001