Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
Berufspflichtverletzung und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, wenn ein Anwalt, bzw dessen Anwärter in einer Rückstellungssache vor der nichtöffentlichen Sitzung bei den Beisitzern der Rückstellungsoberkommission vorspricht und ihnen die Rechtssache vorträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0055085Dokumentnummer
JJR_19570621_OGH0002_000BKD00021_5700000_001