Norm
KartG 1959 §3Rechtssatz
Der Beitritt zu einem Kartell durch schriftliche Erklärung ist zulässig, wenn die Kartellanten im Grundvertrag derartigen Beitritten zugestimmt haben. Eines besonderen Vertrages zwischen den Kartellanten und dem Beitretenden bedarf es nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0063365Dokumentnummer
JJR_19570625_OGH0002_000OKT00005_5600000_002