Norm
ABGB §936 IIRechtssatz
Bei formlosen Verträgen ist im Zweifel eine Abrede, die nicht mehr zu den Vorverhandlungen gehört, bereits als Hauptvertrag und nicht als Vorvertrag anzusehen. Bei formloser Vereinbarung und ins Auge gefaßtem späteren formellen Abschluß ist praktisch nur zu wählen, ob die formlose Vereinbarung bereits der bindende Hauptvertrag ist und die Beurkundung aus anderen Gründen erfolgen soll, oder ob die Beurkundung vorbehalten und die Vereinbarung daher noch nicht bindend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0019114Dokumentnummer
JJR_19570626_OGH0002_0020OB00171_5700000_002