Norm
ABGB §1182Rechtssatz
Die Einbringung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen kann in der Weise erfolgen, dass die Sachen zum vollen Eigentum übertragen werden, oder aber in der Weise, dass nicht das formelle Eigentum auf die Gesellschaft übertragen wird, sondern nur die Befugnis, darüber zu verfügen, dass der Gesellschaft nur der Gebrauch der Sache überlassen wird. Welche Art der Einbringung gemeint ist, entscheidet regelmäßig die Auslegung des Gesellschaftsvertrages. Für die Entscheidung der Frage, ob eine Sache zum Hauptstamm gehört, kommt es nicht darauf an, ob sie in das Eigentum der Gesellschaft übertragen worden ist, sondern es entscheidet hierüber der vereinbarte Widmungszweck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0022116Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019