Norm
StPO §47 AbRechtssatz
Hat der Privatbeteiligte und spätere Subsidiärankläger bereits bei Einleitung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten gegen diesen einen Exekutionstitel für einen Betrag, der an Höhe die im Strafverfahren erfasste Schadenssumme übersteigt, dann war er als Privatbeteiligter nicht zuzulassen. Die spätere Subsidiaranklage wurde daher von einer nicht zur Erhebung der Anklage berechtigten Person erhoben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0096819Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.09.2017