Norm
AngG §1 IIIRechtssatz
Die Arbeit eines kaufmännischen Angestellten unterscheidet sich von der eines gewerblichen Arbeitnehmers dadurch, daß die gedankliche, geistige Arbeit die mechanische, mit der Hand geleistete Arbeit überwiegt, wobei freilich der Verkehrsauffassung entscheidendes Gewicht beizumessen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Verrichtung, Tätigkeit, manuell, Arbeiter, höhere Dienste, Verkehrskreise, VerkehrsanschauungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028097Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00004_5700000_002