RS OGH 1957/7/2 4Ob58/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1957
beobachten
merken

Norm

ABGB §1162 IAb. AngG §27 D

Rechtssatz

Ein reines Formaldelikt, also ein zweckentsprechendes, zum Nutzen des Dienstgebers sich auswirkendes Zuwiderhandeln gegen die Anordnung kann nur dann einen Entlassungsgrund bilden, wenn von dem Dienstgeber aus guten Gründen auf die Befolgung der Anordnung schlechthin Gewicht gelegt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 58/57
    Entscheidungstext OGH 02.07.1957 4 Ob 58/57
    Veröff: SozM IA/d,249

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Schaden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029295

Dokumentnummer

JJR_19570702_OGH0002_0040OB00058_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten