Norm
ABGB §1162 IAb. AngG §27 DRechtssatz
Ein reines Formaldelikt, also ein zweckentsprechendes, zum Nutzen des Dienstgebers sich auswirkendes Zuwiderhandeln gegen die Anordnung kann nur dann einen Entlassungsgrund bilden, wenn von dem Dienstgeber aus guten Gründen auf die Befolgung der Anordnung schlechthin Gewicht gelegt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, SchadenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0029295Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00058_5700000_002