RS OGH 1957/7/2 4Ob25/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1957
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Norm

AngG §26 Z4 II2
AngG §26 Z4 III4a

Rechtssatz

Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt auch dann vor, wenn sie nicht unverzüglich vor sich geht, da lediglich maßgebend ist, ob sich beide Vertragsteile darüber im klaren sind, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/57
    Entscheidungstext OGH 02.07.1957 4 Ob 25/57

Schlagworte

SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Vorwurf, strafbare Handlung, Beschuldigung, strafrechtlicher Tatbestand, Delikt, Geltendmachung, Zeitpunkt, Verschweigung, erhebliche Ehrverletzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028960

Dokumentnummer

JJR_19570702_OGH0002_0040OB00025_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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