Norm
AngG §26 Z4 II2Rechtssatz
Indirekte Diebstahlsbeschuldigung. Eine Lösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen liegt auch dann vor, wenn sie nicht unverzüglich vor sich geht, da lediglich maßgebend ist, ob sich beide Vertragsteile darüber im klaren sind, daß ein wichtiger Lösungsgrund geltend gemacht wird.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, vorzeitige Auflösung, Austritt, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Vorwurf, strafbare Handlung, Beschuldigung, strafrechtlicher Tatbestand, Delikt, Geltendmachung, Zeitpunkt, Verschweigung, erhebliche EhrverletzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028960Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00025_5700000_001