RS OGH 1957/7/2 4Ob4/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1957
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Norm

AngG §1 IV

Rechtssatz

Angestelltentätigkeit liegt im Kartenvertrieb, der damit zusammenhängenden Geldgebarung, in der Verteilung von Programmen, der Anmeldung der Konzerte bei den Bürgermeisterämtern, der Beobachtung und Wahrnehmung gewisser verwaltungsbehördlicher und steuerlicher Vorschriften, Veranlassung der Abstempelung der Eintrittskarten, Abgabe von Saalterminerinnerungskarten, Bezahlung und Abrechnung der Saalmiete, Bestellung und Bezahlung der Quartiere für die Künstler, verschiedenen Werbemaßnahmen wie Abgabe von Plakaten an Ankünder, Veranlassung des Aushanges von Plakaten in Auslagen von Geschäftsläden usw.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 4/57
    Entscheidungstext OGH 02.07.1957 4 Ob 4/57
    Veröff: EvBl 1957/353 S 551 = SozM IA/e,237

Schlagworte

SW: höhere, nicht kaufmännische Dienste, Veranstaltung, Agentur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028045

Dokumentnummer

JJR_19570702_OGH0002_0040OB00004_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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