Norm
AngG §1 IVRechtssatz
Angestelltentätigkeit liegt im Kartenvertrieb, der damit zusammenhängenden Geldgebarung, in der Verteilung von Programmen, der Anmeldung der Konzerte bei den Bürgermeisterämtern, der Beobachtung und Wahrnehmung gewisser verwaltungsbehördlicher und steuerlicher Vorschriften, Veranlassung der Abstempelung der Eintrittskarten, Abgabe von Saalterminerinnerungskarten, Bezahlung und Abrechnung der Saalmiete, Bestellung und Bezahlung der Quartiere für die Künstler, verschiedenen Werbemaßnahmen wie Abgabe von Plakaten an Ankünder, Veranlassung des Aushanges von Plakaten in Auslagen von Geschäftsläden usw.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: höhere, nicht kaufmännische Dienste, Veranstaltung, AgenturEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028045Dokumentnummer
JJR_19570702_OGH0002_0040OB00004_5700000_001