RS OGH 1957/7/2 4Ob82/57, 4Ob26/59, 4Ob76/66, 4Ob29/78, 4Ob98/82, 14Ob43/86 (14Ob44/86 - 14Ob51/86),

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1957
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Norm

ABGB §863 GI
ABGB §1158 I
AngG §23 Abs3 III

Rechtssatz

Grundsätzlich endet ein Dienstverhältnis mit dem Wechsel des Unternehmensinhabers, es sei denn das Dienstverhältnis wird durch den Übernehmer ausdrücklich oder stillschweigend fortgesetzt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 82/57
    Entscheidungstext OGH 02.07.1957 4 Ob 82/57
    Veröff: Arb 6686
  • 4 Ob 26/59
    Entscheidungstext OGH 21.04.1959 4 Ob 26/59
    Beisatz: Die stillschweigende Zustimmung kann nur aus besonderen Umständen, nicht aus der bloßen Übertragung des Unternehmens erschlossen werden. (T1) Veröff: Arb 7031
  • 4 Ob 76/66
    Entscheidungstext OGH 29.11.1966 4 Ob 76/66
    Ähnlich; Beisatz: Keine Fortsetzung des Dienstverhältnisses, wenn der neue Dienstgeber ausdrücklich die Einrechnung der beim früheren Dienstgeber verbrachten Dienstzeiten bezüglich der Abfertigungsansprüche ablehnt. (T2) Veröff: SozM IA/d,715 = Arb 8323
  • 4 Ob 29/78
    Entscheidungstext OGH 18.04.1978 4 Ob 29/78
    Ähnlich; Beis wie T1; Veröff: DRdA 1979,122 (mit Anmerkung von Apathy)
  • 4 Ob 98/82
    Entscheidungstext OGH 08.03.1983 4 Ob 98/82
    Veröff: RdW 1983,114 = Arb 10223
  • 14 Ob 43/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 14 Ob 43/86
    Beisatz: Eine solche Vertragsübernahme bewirkt, daß der bisherige Arbeitgeber aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle tritt. In diesem Fall erwächst dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Abfertigung gegenüber dem früheren Unternehmer. (T3)
  • 9 ObA 2/87
    Entscheidungstext OGH 20.05.1987 9 ObA 2/87
    Auch
  • 9 ObA 88/88
    Entscheidungstext OGH 13.07.1988 9 ObA 88/88
    Beis wie T3 nur: Eine solche Vertragsübernahme bewirkt, daß der bisherige Arbeitgeber aus dem Vertragsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer mit allen Rechten und Pflichten an dessen Stelle tritt. (T4) Veröff: Arb 10711 = RdW 1989,71
  • 9 ObA 295/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 295/92
    Vgl auch; Beisatz: Bei Veräußerung eines Unternehmens bewirkt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter den bisherigen Bedingungen, daß der bisherige Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet und der Übernehmer des Unternehmens mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle tritt. (T5)

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Übernahme, Unternehmensübertragung, Betriebsnachfolger, Wechsel, Dienstgeberwechsel, Übernahme, Weiterbestehen, Fortbestehen, Berechnung, Bemessung, Anrechnung, Fälligkeit, Höhe, Ausmaß, Umfang, Angestellte, konkludent, Beendigung, Auflösung, Vordienstzeiten, Arbeitgeberwechsel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0028567

Dokumentnummer

JJR_19570702_OGH0002_0040OB00082_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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