TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 99/07/0171

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
80/06 Bodenreform;

Norm

GSGG §11 Abs1;
GSGG §11 Abs2;
GSLG NÖ §15 Abs1;
GSLG NÖ §15;
GSLG NÖ §24 Abs1;
GSLG NÖ §24 Abs2;
GSLG NÖ §24;
GSLG NÖ §5 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der MW in R, vertreten durch Dr. Josef Schnirzer, Rechtsanwalt in 3251 Purgstall, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Februar 1999, Zl. LF6-G-4236/12, betreffend agrarbehördliche Bewilligung der Errichtung einer Bringungsanlage und Einbeziehung eines Grundeigentümers in eine Güterweggemeinschaft (mitbeteiligte Partei: Güterweggemeinschaft G, vertreten durch den Obmann JS in R), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 908 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der aus zahlreichen Grundstücken bestehenden Liegenschaft EZ 1 KG H. mit einem gesamten Flächenausmaß von 48,7463 ha und der aus fünf Grundstücken bestehenden EZ 55 KG P. mit einem Gesamtausmaß von 10,3561 ha. Das Gebiet, in welchem die Grundstücke der zwei Liegenschaften der Beschwerdeführerin liegen, wird durch den Güterweg G. erschlossen, welcher durch die Anbindung des Gebietes an zwei Landesstraßen zwei Talregionen verbindet. Dieser Weg war kurz vor und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg von den Grundeigentümern des Gebietes unter Verlegung eines zuvor bestehenden öffentlichen Weges angelegt und in der Folge asphaltiert worden. Im Bereiche der Einmündung des Güterweges in das öffentliche Wegenetz auf der der Ortschaft R. zugewandten Seite führt der Weg über einige Grundstücke der Liegenschaft EZ 1 KG H. der Beschwerdeführerin.

Nachdem im Jahre 1991 die Eigentümer zahlreicher durch den bestehenden Weg erschlossener Liegenschaften an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (AB) mit dem Antrag auf Zusammenschließung zu einer Güterweggemeinschaft im Sinne des § 24 NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 (GSLG) herangetreten waren, beraumte die AB für den 23. Jänner 1992 eine Verhandlung an, zu welcher sie die in Betracht kommenden Grundeigentümer, darunter auch die Beschwerdeführerin, unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes (Zusammenschließung zur Güterweggemeinschaft G., Genehmigung von Satzungen dieser Güterweggemeinschaft und Bewilligung der Errichtung des Güterweges) mit der Ankündigung ihrer Absicht lud, in der Verhandlung alle Angelegenheiten durch mündlich verkündete Bescheide zu erledigen.

Die Beschwerdeführerin teilte der AB schriftlich mit, zur anberaumten Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können, und erklärte, mit dem beabsichtigten Vorhaben nicht einverstanden zu sein.

In der Verhandlung vor der AB vom 23. Jänner 1992, zu welcher die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht, dafür jedoch ihr Sohn ohne Berufung auf ein Vertretungsverhältnis erschienen war, wurde vom Vertreter der Bauabteilung 6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung das von dieser Dienststelle zwischenzeitig erstattete Wegeprojekt erläutert. In den diesbezüglichen Unterlagen heißt es, dass die vor ca. zwei Jahrzehnten durchgeführte Asphaltierung des Hauptweges, die zwischenzeitig unzureichend überarbeitet worden sei, in ihrer Struktur zum größten Teil zerstört und dass der Wegkörper auf Grund fehlender oder defekter Wasserableitungseinrichtungen und schwieriger Untergrundverhältnisse weit gehend beschädigt und infolge seiner minimalen Dimensionierung durch die hohen Verkehrsbelastungen einem raschen Verfall ausgesetzt sei; der größte Teil der Hofzufahrten sei weder ausgebaut noch befestigt. Der Hauptweg solle gemäß Regelquerschnitt L4 mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 3,50 m ausgebaut werden. Die bestehende Trassenführung werde weitestgehend beibehalten, lediglich Kurven- und Sichtraumverbreiterungen seien vorgesehen. Unter Nutzung des vorverdichteten Unterbaus der Wegtrasse solle nach Errichtung der notwendigen Drainagen, Längs- und Querentwässerung sowie Wasserhaltungsmaßnahmen die Tragschicht unter Mitverwendung des aufbereiteten Tragschichtmaterials verstärkt werden. Die Sanierung von Rutschungen und Senkungen im Trassenverlauf sei vorgesehen. Die Hofzufahrten und Hoferschließungen seien Neuanlagen und würden nur zum Teil auf den heute bestehenden Trassen verlaufen.

Nachdem der Leiter der Amtshandlung das Schreiben der Beschwerdeführerin verlesen hatte, verkündete er mündlich den Bescheid auf Zusammenschluss näher genannter Grundeigentümer (nicht darunter die Beschwerdeführerin) zur Güterweggemeinschaft G. unter Berufung auf § 24 Abs. 1 GSLG. Nachdem von den Parteien auf schriftliche Bescheidausfertigung und Berufung verzichtet worden war, erklärte der Leiter der Amtshandlung, dass die Güterweggemeinschaft G. (die mitbeteiligte Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - MP) rechtskräftig zu Stande gekommen sei, und unterbrach die Verhandlung zum Zwecke der Besprechung und Beschlussfassung über die Satzungen. In der Folge wurde mit einem weiteren mündlich verkündeten Bescheid den vorgelegten Satzungen für die MP unter Berufung auf § 24 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 6 GSLG die Genehmigung erteilt und sodann die Verhandlung erneut zur Durchführung von Wahlen unterbrochen. Nach deren Durchführung wurde vom soeben gewählten Obmann namens der MP der Antrag gestellt, die Errichtung der Bringungsanlage G. zu bewilligen und die Beschwerdeführerin in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen, da für diese die Mitbenützung von Vorteil sei.

Nachdem vom Verhandlungsleiter das Gutachten eines Amtssachverständigen für Kulturtechnik verlesen worden war, in welchem Vorschreibungen über die Ausführung der Güterweganlage für die Sicherheit des Verkehrs und zum Schutz der im § 5 Abs. 2 GSLG genannten Interessen und Rechte fremder Personen festgehalten werden, wurde vom Leiter der Amtshandlung die Feststellung getroffen, dass die Trasse des Güterweges über näher angeführte Grundstücke der im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Liegenschaft EZ 1 KG H. verlaufe, dass die Beschwerdeführerin aber mit der Errichtung des Güterweges über ihren Grund nicht einverstanden sei. Daraufhin stellte der Obmann der MP den Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes über die angeführten Grundstücke zur Errichtung des "heute genehmigten" Projektes. Der Leiter der Amtshandlung verkündete daraufhin mündlich den Bescheid über die Bewilligung der Errichtung der Bringungsanlage Güterweg G. nach Maßgabe des Projektes, der Bedingung des Vorliegens einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung vor Baubeginn und unter den im Amtssachverständigengutachten angeführten Auflagen; als Rechtsgrundlage wurden vom Verhandlungsleiter die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 GSLG angeführt. Nachdem vom Obmann der MP auf schriftliche Bescheidausfertigung und Berufung auch hinsichtlich dieses Bescheides verzichtet worden war, endete die Verhandlung vor der AB vom 23. Jänner 1992.

Über den vom Obmann der MP in der Verhandlung vom 23. Jänner 1992 gestellten Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes über Grundstücke der Beschwerdeführerin beraumte die AB für den 8. Februar 1993 eine Verhandlung an. Die Beschwerdeführerin teilte der AB neuerlich schriftlich mit, aus gesundheitlichen Gründen an der Verhandlung nicht teilnehmen zu können und sprach sich gegen die Einräumung eines Bringungsrechtes aus.

In der Verhandlung vor der AB vom 8. Februar 1993, zu welcher die Beschwerdeführerin nicht, jedoch ihr Sohn ohne Vertretungsbefugnis erschienen war, wurde von den Anwesenden erklärt, dass ein Erreichen der über den Güterweg G. erschlossenen Grundstücke auch über die der Ortschaft S. zugeneigte Anbindung des Güterweges an das öffentliche Wegenetz möglich sei, was jedoch einen bedeutenden Umweg erfordere. Der beigezogene Amtssachverständige erklärte, diese Bringungsmöglichkeit sei unzulänglich. Von den Anwesenden wurde festgehalten, dass der Güterweg G. in der Natur vorhanden sei und seit mehr als 30 Jahren befahren werde. Es gehe nur mehr darum, den sanierungsbedürftigen Weg geringfügig zu verbreitern. Auf den Einwand des Sohnes der Beschwerdeführerin, dass ein ausgebauter Güterweg zusätzlichen Verkehr anziehen würde, erwiderte der Amtssachverständige, dass zur Vermeidung einer solchen Verkehrsanziehung der Weg in seinem Anfangsstück als Spurweg ausgebaut werden könnte. Über Befragen erklärte der Sohn der Beschwerdeführerin, dass auch seine Eltern den bisherigen Güterweg G. für ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke immer schon in beiden Richtungen benutzt hätten.

In einem in der Folge von der AB eingeholten Gutachten eines Amtssachverständigen für Landwirtschaft wird ausgeführt, dass alle im Bringungsrechtsantrag genannten Flächen ohne Benützbarkeit des Güterweges G. als Not leidend im Sinne des Gesetzes anzusehen seien, weil eine Zufahrt über die andere Seite zwar möglich sei, faktisch jedoch eine unzumutbare Umwegbelastung für die Betriebe im Bereich des Güterweges darstelle. Liege doch das Wirtschaftsinteresse der Betriebe ausschließlich in der Gemeinde R. Aus Anlass einer Begehung habe der Leiter der Bauabteilung 6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung erklärt, dass bei projektsmäßigem Ausbau des Güterweges kein zusätzlicher Grund der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen werden müsse, sodass mit dem bestehenden Weg das Auslangen gefunden werden könne. Die derzeit bestehende Bringungsmöglichkeit stelle eine Gefährdung von Personen und Sachen dar, weil im Bereiche der Grundstücke der Beschwerdeführerin auf der Trasse bereits Rutschungen erfolgt seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass nach starken Niederschlägen weitere erfolgen würden. Der derzeitige Weg stelle nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit dar, sodass dieser Notstand nur durch die Realisierung des vorliegenden Projektes der Bauabteilung 6 beseitigt werden könne.

Nachdem die gutachterliche Stellungnahme des Amtssachverständigen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht und von ihr mit einem Schreiben beantwortet worden war, in welchem sie sich gegen jede Bringungsrechtseinräumung wandte, erließ die AB mit Datum vom 11. Jänner 1994 einen Bescheid, mit welchem unter Berufung auf §§ 1 ff GSLG zu Gunsten im Einzelnen aufgezählter Grundstücke über im Einzelnen aufgezählte Grundstücke der Beschwerdeführerin entschädigungslos ein Bringungsrecht des Inhalts eingeräumt wurde, im Zuge der Ausgestaltung des mit Bescheid der AB vom 23. Jänner 1992 bewilligten Güterwegprojektes G. auch das Teilstück über die belasteten Grundstücke der Beschwerdeführerin mit den erforderlichen Sanierungen von Rutschungen gemäß dem Projekt der Bauabteilung 6 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung auszugestalten. In der Begründung dieses Bescheides wurde von der AB festgestellt, dass das Fahrtrecht über den Güterweg G. von allen Mitgliedern der Güterweggemeinschaft und von der Beschwerdeführerin bereits ersessen worden sei; der Antrag auf Einräumung eines Bringungsrechtes sei deswegen gestellt worden, weil der Güterweg neu ausgebaut werden solle und dabei auch Rutschungen auf Grundstücken der Beschwerdeführerin zu sanieren seien.

Auf Grund einer von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 4. Juli 1995 diesen Bescheid der AB in Richtung einer Abweisung der Anträge auf Einräumung des Bringungsrechtes ab. In der Begründung dieses Berufungsbescheides stellte die belangte Behörde fest, dass der Güterweg G. von hm 7 bis hm 58 bereits ausgebaut worden sei, wodurch alle im erstinstanzlichen Bescheid als begünstigt angeführten Grundstücke aus der Richtung S. ausreichend erschlossen seien. Die Weganlage führe, ausgehend von der Straße nach S., über einen Hügelrücken in nordöstliche Richtung bis zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin. Der Hauptweg sei mit einer befestigten Fahrbahnbreite von 3,5 m ausgebaut, wobei Kurven- und Sichtraumverbreiterungen durchgeführt worden seien. Die Fahrbahn sei asphaltiert und es seien Wassersicherungsmaßnahmen gesetzt worden. Ein Ausbau des Güterweges zwischen hm 0 und hm 7 würde den Anschluss an das öffentliche Gut in Richtung R. ermöglichen und so für viele Grundeigentümer eine Verkürzung und Verbesserung ihrer Zufahrtsverhältnisse bewirken. Die Beschwerdeführerin bewirtschafte ca. 10 ha Grund im Bereiche eines anderen Güterweges, sodass sie ebenfalls den bereits ausgebauten Teil des Güterweges G. zwischen hm 7 und hm 16 benützen müsse. Der Wegeverlauf des Güterweges über die Grundstücke der Beschwerdeführerin führe zwischen hm 0 und hm 4 über Wiesen und von hm 4 bis hm 7 durch Wald. Bei hm 1 zweige ein Stichweg zum Anwesen der Beschwerdeführerin ab. Zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebungen sei der Weg ungehindert befahrbar gewesen, lediglich zwischen hm 4 und hm 5 sei es wiederholt zu Rutschungen gekommen, die mangels Zustimmung der Beschwerdeführerin noch nicht dauerhaft hätten saniert werden können. In der rechtlichen Beurteilung trat die belangte Behörde in der Begründung des genannten Berufungsbescheides der von der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebrachten Auffassung bei, dass die herangezogenen Bestimmungen der §§ 1 ff GSLG nicht anzuwenden seien, was seinen Grund darin habe, dass es im vorliegenden Fall an einem Bringungsnotstand fehle. Da der Güterweg, welcher die Landesstraße im Bereich der Ortschaft R. mit der südwestlich davon liegenden Straße nach S. verbinden solle, mit Ausnahme jenes Teiles, der auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin liege, entsprechend dem Bauprojekt bereits in der Natur fertig gestellt sei, gehe es nur noch darum, den am Beginn des Güterweges auf der Seite R. gelegenen Streckenabschnitt auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin, welche nicht Mitglied der Güterweggemeinschaft sei, auszubauen und zu sanieren. Dieses Problem könne aber nicht über ein Bringungsrechtsverfahren nach dem GSLG gelöst werden. Durch die Fertigstellung des Güterwegausbaus würde lediglich eine wirtschaftliche Erleichterung für die Bringungsrechtswerber eintreten, deren Grundstücke aber schon derzeit über die Straße nach S., wenngleich mit einem nicht unbeträchtlichen Umweg, zu erreichen seien. Dass das eingeräumte Bringungsrecht einen bequemeren Weg zu den einzelnen Betrieben und Grundstücken und damit auch gewisse wirtschaftliche Vorteile durch schnellere Verbindung und geringeren Treibstoffverbrauch habe schaffen wollen, sei nicht zu verkennen. Es müsse der die Bringungsrechtswerber treffende Umweg aber als zumutbar angesehen werden, sodass ein Eingriff in fremdes Grundeigentum in Form eines Bringungsrechtes zur Erzielung bloß wirtschaftlicher Vorteile nicht gerechtfertigt erscheine. Anzumerken sei, dass auch "der Vertreter" der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung der Erstbehörde erklärt habe, dass der Güterweg G. seit mehr als 30 Jahren ungehindert befahren werde. Die Beschwerdeführerin wende sich lediglich gegen den weiteren Ausbau und die Sanierung des Weges, verweigere aber offenbar nicht das Befahren der derzeitigen Wegtrasse durch die Bringungsrechtswerber. Es werde in diesem Zusammenhang auf den Antrag des Obmannes der MP in der Verhandlung vom 23. Jänner 1992 hingewiesen, die Beschwerdeführerin in die Güterweggemeinschaft G. einzubeziehen. Des Weiteren sei zu bemerken, dass der Bescheid über die agrarbehördliche Bewilligung des Ausbaus des Güterweges G. der Beschwerdeführerin gegenüber noch nicht erlassen worden sei.

Eine auch gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Obersten Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 6. Dezember 1995 als unbegründet abgewiesen.

In einer Vollversammlung der MP vom 19. April 1995 wurde von ihren Mitgliedern einstimmig der Beschluss gefasst, die Liegenschaften der Beschwerdeführerin in die Güterweggemeinschaft aufzunehmen. In einer Vollversammlung der MP vom 30. Dezember 1996 wurde über die Anteilsverpflichtung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin abgestimmt.

Mit Datum vom 20. Mai 1997 erließ die AB an die Beschwerdeführerin und die MP einen Bescheid mit zwei Spruchabschnitten. Mit Spruchabschnitt A) wurde im Wortlaut des seinerzeit mündlich verkündeten Bescheides in der Verhandlung der AB vom 23. Jänner 1992 die Errichtung der Bringungsanlage Güterweg G. unter der Bedingung des Vorliegens einer forstrechtlichen Bewilligung und mit den schon damals formulierten Auflagen bewilligt, während mit Spruchpunkt B) die Beschwerdeführerin als Mitglied in die Güterweggemeinschaft G. einbezogen und "das" Anteilsverhältnis mit 167/6469 bestimmt sowie ausgesprochen wurde, dass die Satzungen der genannten Güterweggemeinschaft als in diesem Sinn ergänzt gälten. Als Rechtsgrundlage wird zu Spruchabschnitt A) § 5 Abs. 1 und 2 GSLG und zu Spruchabschnitt B) § 24 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 3 GSLG angeführt.

In der Begründung ihres Bescheides verwies die AB zu Spruchabschnitt A) darauf, dass der Bewilligungsbescheid alle Vorschreibungen über die Ausführung und Ausstattung der Anlage enthalten müsse, die für die Sicherheit des Verkehrs, zum Schutz öffentlicher Interessen und zum Schutz der Rechte fremder Personen notwendig seien. Dem trügen die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Auflagen und Bedingungen Rechnung. Die bislang unterbliebene Erlassung des Bewilligungsbescheides gegenüber der Beschwerdeführerin werde nunmehr nachgeholt. Zu Spruchabschnitt B) führte die AB aus, dass die Beschwerdeführerin die Bringungsanlage mitbenützen müsse, um zu sämtlichen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zu gelangen, die in den Grundbuchseinlagen 1 KG H. und 55 KG P. eingetragen seien. Hinsichtlich der in EZ 1 KG H. eingetragenen Grundstücke müsse die Beschwerdeführerin den Güterweg auf einer Länge von 100 m mitbenützen, was 2,3 % der Weglänge sei, hinsichtlich der in der EZ 55 KG P. eingetragenen Grundstücke auf eine Länge von 1.540 m, was 35,4 % der Weglänge entspreche. Nach Darstellung der vom Amtssachverständigen als maßgebend bezeichneten Kriterien der Anteilsermittlung wird in der Begründung des Bescheides der AB ausgeführt, dass die Mitbenützung für die Beschwerdeführerin zweifelsfrei vorteilhaft sei; die Mitbenützung sei sogar unerlässlich, weshalb die Einbeziehung auch gegen den Willen der Beschwerdeführerin zu verfügen gewesen sei. Mangels Erzielung eines Übereinkommens sei das Anteilsverhältnis nach den vom Amtssachverständigen ermittelten Kriterien festzusetzen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung, der sich im Wesentlichen die Auffassung entnehmen lässt, den Absprüchen des bekämpften Bescheides stehe die Unverletzlichkeit ihres Eigentumsrechtes entgegen und von einem Vorteil aus der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft könne schon deswegen keine Rede sein, weil sie ihre Liegenschaften schon vor dem Inkrafttreten des GSLG bewirtschaftet habe, ohne einen ausgebauten Güterweg zu brauchen.

Die belangte Behörde beraumte für den 17. November 1997 eine örtliche Erhebung durch abgeordnete Mitglieder des Senates an, zu welcher sie die Beschwerdeführerin ebenso wie die MP lud. Die Beschwerdeführerin teilte mit, zum Termin der Erhebung aus gesundheitlichen Gründen nicht erscheinen zu können, ersuchte um Abberaumung der Erhebungen und brachte erneut zum Ausdruck, die im bekämpften Bescheid verfügten Maßnahmen nicht zu wollen.

Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde erstattete einen mit dem 23. September 1998 datierten Erhebungsbericht, in welchem nach Darstellung des Verfahrensganges unter Bezugnahme auf Spruchabschnitt A) des Bescheides der AB das Projekt beschrieben und ausgeführt wird, dass die im Bescheid zusätzlich verfügten Auflagen dazu dienten, die Sicherheit der Benützer der Güterweganlage und den Schutz ihrer Fahrzeuge zu gewährleisten. Außerdem werde darauf Bedacht genommen, dass bestehende bauliche Maßnahmen abgesichert würden. Bezug nehmend auf Spruchabschnitt B) des Bescheides der AB werden im Erhebungsbericht die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstücke aufgezählt und wird über ihre Bewirtschaftung berichtet. Die Grundstücke in der EZ 1 KG H. seien alle um das Anwesen der Beschwerdeführerin gelegen, wobei es sich bei diesen Grundstücken um landwirtschaftlich genutzte Flächen, Wald, Straßenflächen, Wege und Bauflächen handle. Eine sinnvolle Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen und Waldflächen der Beschwerdeführerin auf der EZ 1 KG H. sei unter Benützung der im Eigentum der Beschwerdeführerin befindlichen Straßenflächen und Wege vom Anwesen der Beschwerdeführerin aus möglich. Es könne das Anwesen der Beschwerdeführerin jedoch im derzeitigen Zustand nur über den schon bestehenden Güterweg G. erreicht werden. Bei hm 1 zweige von diesem Güterweg die Hofzufahrt zum Anwesen der Beschwerdeführerin ab. Eine Einbeziehung aller Grundstücke der EZ 1 KG H. in die Güterweggemeinschaft sei daher vorteilhaft. Es verlaufe der Güterweg dann weiter westlich bis zu hm 4 durch Wiesengelände und zwischen hm 4 und 7 durch Wald in der KG H., während ab hm 7 der Güterweg nun in der KG P. wieder über Wiesengelände führe, wobei bei ca. hm 15,4 in nördlicher Richtung der Güterweg K. abzweige, an welchem sich die als landwirtschaftlich genutzt und als Wald ausgewiesenen Grundstücke der Beschwerdeführerin in der EZ 55 der KG P. befänden. Eine Einbeziehung der Grundstücke der Beschwerdeführerin in der EZ 55 KG P. in die Güterweggemeinschaft G. für die Mitbenützung dieses Güterweges sei ebenso als vorteilhaft anzusehen, weil diese Grundstücke vom Anwesen der Beschwerdeführerin über den Güterweg G. auf kürzestem Weg erreicht würden. Das Ermittlungsverfahren habe damit erbracht, dass die Beschwerdeführerin die Bringungsanlage Güterweg G. mitbenützen müsse, um zu sämtlichen in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken zu gelangen, die in der EZ 1 KG H. und in der EZ 55 KG P. eingetragen seien. Dies werde auch durch die Aussage ihres Sohnes in der Verhandlung vor der AB vom 8. Februar 1993 erhärtet, dass seine Eltern für ihre land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke den betroffenen Güterweg immer schon und zwar in beiden Richtungen benutzt hätten. Das unter Berücksichtigung der näher dargestellten Parameter ermittelte Anteilsverhältnis der Liegenschaften der Beschwerdeführerin von 167/6469 sei eher als unterste Grenze anzusehen, weil bei näher genannten Waldgrundstücken eine Bewirtschaftung von Teilen der Waldflächen direkt vom Güterweg aus sogar vorteilhafter sein könnte, unter welcher Annahme für eine Teilfläche dieser Grundstücke eine größere Benützungsweglänge anzunehmen wäre, was wiederum zu einer Erhöhung des gesamten Anteilsverhältnisses zu führen hätte. Ein näher genanntes Grundstück in der KG P. sei als Weide ausgewiesen, aber so stark verbuscht, dass es derzeit keine Nutzung als Weide vermuten lasse.

Nachdem die Beschwerdeführerin, mit dem Erhebungsbericht des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde konfrontiert, diesem Bericht mit einer Eingabe entgegengetreten war, der sich im Wesentlichen das Beharren auf ihrer den Güterwegausbau ablehnenden Position und die Berufung auf die Unverletzlichkeit ihres Eigentumsrechtes entnehmen lässt, beraumte die belangte Behörde für den 23. Februar 1999 eine mündliche Verhandlung an, zu welcher sie die Beschwerdeführerin und die MP lud. Die Beschwerdeführerin teilte schriftlich mit, aus gesundheitlichen Gründen zur Verhandlung nicht erscheinen zu können, begehrte die Abberaumung der Verhandlung und wiederholt ihren alle Maßnahmen generell ablehnenden Standpunkt.

Nach der in Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher vom Obmann der MP und vom Bürgermeister der Gemeinde R. auf die Dringlichkeit einer Sanierung der Wegstrecke von ca. 700 m auf den Grundflächen der Beschwerdeführerin hingewiesen und die Frage der Haftung für Unfallschäden in den Raum gestellt wurde, wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AB vom 20. Mai 1997 als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Erhebungsberichtes des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Senatsmitgliedes sowie der maßgebenden Gesetzesstellen ausgeführt, es habe die AB mit der nunmehr bekämpften Vorgangsweise jener Rechtsauffassung Rechnung getragen, welche die Oberbehörden im Zuge des vorangegangenen Verfahrens über den Antrag auf Einräumung von Bringungsrechten zum Ausdruck gebracht hätten. Wenngleich die Berufungsschrift einen "derart wirren Charakter" aufweise, dass offenbar beschriebene Rechtsverletzungen nur schwer in verständlicher Weise erfassbar seien, so lasse das gesamte Berufungsvorbringen in seinem Zusammenhang dennoch erkennen, dass die Beschwerdeführerin weder mit der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft noch mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides einverstanden sei. Dass der Güterweg einer agrarbehördlichen Bewilligung bedürfe, ergebe sich deutlich aus dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 GSLG; eine Berücksichtigung der im § 5 Abs. 2 GSLG bezeichneten Interessen sei durch die Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen auch geschehen. Welche Interessen der Beschwerdeführerin durch die Erteilung der Bewilligung verletzt sein sollten, werde von ihr nicht dargestellt und es könne die belangte Behörde auf der Basis der Berufungsausführungen eine im Sinne des § 5 Abs. 2 GSLG maßgebliche Interessenverletzung auch nicht feststellen. Richte sich das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin gegen die nachträgliche Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft, dann sei dazu festzustellen, dass der betroffene Güterweg zwei voneinander räumlich getrennt gelegene Bewirtschaftungskomplexe der Beschwerdeführerin erschließe. Könne die Beschwerdeführerin ihre zu bewirtschaftenden Grundflächen im Bereiche der EZ 1 KG H. auch von ihrem Anwesen aus sinnvoll bewirtschaften, müsse sie jedoch den Güterweg benützen, um ihr Anwesen überhaupt zu erreichen. Der zweite Bewirtschaftungskomplex liege in der KG P. und sei durch den bei hm 15,4 vom Güterweg G. abzweigenden Güterweg K. erschlossen. Damit würden beide Bewirtschaftungskomplexe der Beschwerdeführerin durch den betroffenen Güterweg notwendigerweise und ausreichend erschlossen, weshalb die Mitbenützung dieses Güterweges für sie nicht nur vorteilhaft, sondern zum Zwecke einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung auch dringend erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin trage nur eine grundsätzliche Ablehnung des Güterweges vor, habe jedoch die objektiv feststellbare Vorteilhaftigkeit und Notwendigkeit der Benützung des Güterweges durch sie nicht entkräften können. Auch das von der Erstbehörde auf der Basis des § 17 Abs. 3 GSLG rechtmäßiger Weise ermittelte Anteilsverhältnis müsse mangels konkreter Einwände als mit den Bezug habenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt wird, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten darauf als verletzt erachtet, nicht ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrages und einer entsprechenden Vorteilhaftigkeit in eine Güterweggemeinschaft einbezogen zu werden; im Umfang der Errichtung oder teilweisen Neugestaltung der Bringungsanlage auf der in ihrem Eigentum stehenden Grundfläche erachtet sich die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis auf ihr Eigentumsrecht durch das Unterbleiben der im § 5 Abs. 2 GSLG verpflichtend vorgesehenen Berücksichtigung der Rechte fremder Personen als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die MP hat eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie

erkennbar die Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit Rücksicht auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte die belangte Behörde das NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 LGBl 6620-0 in seiner Stammfassung anzuwenden.

Das I. Hauptstück des Artikels I des NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973 handelt von Bringungsrechten und Bringungsanlagen.

Nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes in der genannten Fassung ist zur Errichtung oder Änderung einer Bringungsanlage durch einen Bringungsberechtigten oder durch eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes gebildete Bringungsgemeinschaft oder Güterweggemeinschaft eine besondere Bewilligung der Agrarbehörde erforderlich. Diese Bewilligung ist nach § 5 Abs. 2 GSLG auf Antrag der Bringungsberechtigten, der Bringungsgemeinschaft oder der Güterweggemeinschaft unter Rücksichtnahme auf die Landesverteidigung, Wasserwirtschaft, Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen oder Anlagen der Energieversorgung, des Bergbaus, der Luft- und Schifffahrt, sowie auf sonstige öffentliche Interessen zu erteilen, wenn durch die vorgesehene Maßnahme Rechte fremder Personen nicht verletzt werden.

§ 4 GSLG definiert Bringungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes als nichtöffentliche Anlagen (Güterwege, landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne beschränkt öffentlichen Verkehr und sonstige Anlagen), die vorwiegend der Bringung land- oder forstwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke erforderlichen Personen oder Sachen dienen.

Das II. Hauptstück des Artikel I des GSLG handelt von den Bringungsgemeinschaften und trifft im § 15 Abs. 1 folgende Regelung:

"(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage oder Benützung einer fremden Bringungsanlage umfasst, zu Gunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Grundeigentümern gemeinsam eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Diese ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes."

§ 17 GSLG handelt von der Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft und bestimmt in seinem ersten Absatz, dass die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an den im § 15 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken verbunden ist.

Nach § 17 Abs. 3 leg. cit. ist das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, von der Agrarbehörde zu bestimmen, wenn kein Übereinkommen zu Stande kommt. Der Ermittlung ist das auf Grund der Art, Lage und Größe des Betriebes und der Wirtschaftsflächen oder sonstigen Grundstücke des einzelnen Mitgliedes zu erwartende Ausmaß der Benützung der Anlage durch dieses Mitglied zu Grunde zu legen. Außerdem sind der Vorteil der neuen Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber der vor deren Errichtung genutzten Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Trassenführung bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Erforderlichenfalls ist das Anteilsverhältnis für Errichtung und Erhaltung gesondert festzulegen.

§ 18 GSLG handelt von den Beitragsleistungen der Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft, § 19 leg. cit. von der Aufsicht über sie.

In seinem Artikel II enthält das NÖ Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973 eine Reihe weiterer Bestimmungen, zu denen der hier interessierende, mit "Güterweggemeinschaften" überschriebene § 24 zu zählen ist, welcher folgenden Wortlaut hat:

"§ 24

Güterweggemeinschaften

(1) Wenn ohne Einräumung eines Bringungsrechtes mindestens drei Grundeigentümer gemeinsam eine Bringungsanlage errichten oder eine bereits bestehende Bringungsanlage benützen wollen, hat sie die Agrarbehörde auf ihren Antrag zu einer Güterweggemeinschaft zusammenzuschließen, sofern dies zur Errichtung oder Verwaltung und Erhaltung der Anlage zweckmäßig ist und die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 für die Bildung einer Bringungsgemeinschaft nicht vorliegen.

(2) Die Agrarbehörde hat Grundeigentümer, für die die Mitbenützung der Bringungsanlage vorteilhaft wäre, auf Antrag der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft auch ohne ihre Zustimmung in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen. Sie hat Grundeigentümer auf ihren Antrag auch ohne Zustimmung der Mehrheit der im Abs. 1 angeführten Grundeigentümer oder der Güterweggemeinschaft in diese einzubeziehen, wenn der den Antragstellern durch die Einbeziehung erwachsende Vorteil den der Güterweggemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegen würde. Die Agrarbehörde hat an Stelle der Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft das Mitbenützungsrecht einzuräumen und hiefür eine angemessene, laufend an die Gemeinschaft zu entrichtende Benützungsgebühr festzulegen, wenn die Mitbenützung voraussichtlich nur vorübergehend sein wird.

(3) Die Agrarbehörde hat außer den im Abs. 1 und 2 genannten Mitgliedern auch die Gemeinde, in der sich die Bringungsanlage befindet, in die Güterweggemeinschaft einzubeziehen, wenn die Gemeinde es verlangt und sich verpflichtet, einen Teil der Kosten für die Errichtung oder Erhaltung der Anlage zu tragen.

(4) Für gemäß Abs. 1, 2 und 3 gebildete Güterweggemeinschaften gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15 Abs. 4, der §§ 16 bis 19 und des § 20 Abs. 1 Z. 2 und 3.

(5) Zur Auflösung der Güterweggemeinschaft ist ein Beschluss dieser Gemeinschaft und dessen Genehmigung durch die Agrarbehörde erforderlich. Diese hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der Zweck der Gemeinschaft weggefallen ist, alle Verbindlichkeiten der Gemeinschaft erfüllt sind und ihr Vermögen liquidiert ist."

Vorauszuschicken ist, dass die von der belangten Behörde in der Gegenschrift geäußerten Zweifel über die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung nicht begründet sind. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 3. September 1999 zugestellt. Die von der Beschwerdeführerin selbst verfasste Beschwerde, die in der Folge einem länger währenden Verbesserungsverfahren zu unterziehen war, wurde am 9. Oktober 1999 zur Post gegeben. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig erhoben.

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde eine der Bestimmung des § 5 Abs. 2 GSLG zuwiderlaufende Verletzung ihrer Rechte in der Bewilligung der Neugestaltung und Erweiterung des in der Natur bereits bestehenden Weges mit dem Vorbringen vor, die auf § 5 GSLG gestützte Bewilligung der Neugestaltung und Erweiterung der Bringungsanlage stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Grundeigentum dar. Die gleichzeitige Einbeziehung der Beschwerdeführerin in die Güterweggemeinschaft könne diesen Mangel nicht sanieren. Diese Rüge der Beschwerdeführerin ist berechtigt.

Die im Jahre 1992 gegründete Güterweggemeinschaft krankte rechtlich von Beginn an am Fehlen eines ihr zustehenden, im öffentlichen Recht wurzelnden Titels zur Benutzung von Grundflächen der Beschwerdeführerin. Die Berechtigung der nach § 24 Abs. 1 GSLG gebildeten Güterweggemeinschaft zur Errichtung, Verwaltung und Erhaltung der als "Güterweg G." bezeichneten Bringungsanlage endete nämlich von jeher an der Grundgrenze der Mitglieder der MP zu den Grundflächen der Beschwerdeführerin. Der Versuch einer Sanierung dieses von der MP und der AB offensichtlich ohnehin erkannten Defizits durch die Überwindung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin auf dem Wege der Einräumung eines Bringungsrechtes über ihre Grundflächen nach den §§ 1 ff GSLG schlug im Ergebnis der Abweisung der gestellten Anträge durch den mit Bescheid des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Dezember 1995 bestätigten Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juli 1995 fehl. Der im zuletzt genannten Bescheid der belangten Behörde gegebene Hinweis auf die Möglichkeit einer Überwindung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin durch deren Einbeziehung in die Güterweggemeinschaft nach Maßgabe der Bestimmung des § 24 Abs. 2 GSLG zeigte keinen rechtlich erfolgreichen Weg auf, den Widerstand der Beschwerdeführerin gegen einen Eingriff in ihr Grundeigentum rechtlich wirksam zu entkräften.

Das Rechtsinstitut der Güterweggemeinschaft nach § 24 GSLG ist jenem der Bringungsgemeinschaft im Sinne des § 15 leg. cit. mit der Maßgabe nachgebildet, dass es für die Bildung einer Güterweggemeinschaft der Einräumung eines Bringungsrechtes nicht bedarf. Schon die Bringungsgemeinschaft nach § 15 Abs. 1 GSLG aber ist eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten (siehe hiezu etwa die zur diesbezüglich gleich gestalteten Rechtslage nach dem Kärntner GSLG 1969 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 26. April 2001, 97/07/0171, und vom 24. Oktober 1995, 93/07/0136, ebenso wie das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, 95/07/0237) und nicht etwa eine Gemeinschaft der durch ein Bringungsrecht Belasteten. Für die der Bringungsgemeinschaft nach § 15 Abs. 1 GSLG nachgebildete Güterweggemeinschaft nach § 24 Abs. 1 leg. cit. kann nichts anderes gelten. Dass § 24 Abs. 2 GSLG die Einbeziehung eines Grundeigentümers in die Güterweggemeinschaft auch ohne seine Zustimmung unter der Bedingung erlaubt, dass die Mitbenützung der Bringungsanlage für ihn vorteilhaft wäre, rechtfertigt keinen Zugriff auf Grundflächen eines gegen seinen Willen in eine Güterweggemeinschaft einbezogenen Grundeigentümers. Eine solche Befugnis der Behörde lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 24 GSLG in keiner Weise entnehmen; enthielte die Bestimmung des § 24 GSLG eine in dieser Richtung verstehbare Regelung, dann wäre mit einer solchen Regelung, die einen Eingriff in das Grundeigentum "ohne Einräumung eines Bringungsrechtes" erlaubte, im Übrigen der Rahmen des Grundsatzgesetzes BGBl. Nr. 198/1967, entschieden gesprengt.

Im Umfang der Bestätigung des Spruchabschnittes A) des erstinstanzlichen Bescheides erweist sich der angefochtene Bescheid zufolge Verstoßes gegen die Bestimmung des § 5 Abs. 2 GSLG wegen rechtsgrundlosen Eingriffes in das Grundeigentum der Beschwerdeführerin als inhaltlich rechtswidrig.

Da die MP über einen rechtlichen Grund zur Errichtung, Verwaltung und Erhaltung der projektierten Bringungsanlage im Bereiche der Grundflächen der Beschwerdeführerin nicht verfügt, fällt auch das zur Rechtfertigung einer Einbeziehung der Liegenschaft EZ 1 KG H. der Beschwerdeführerin in die Güterweggemeinschaft herangezogene Vorteilsargument der belangten Behörde in sich zusammen. Ein Vorteil der Beschwerdeführerin aus der Einbeziehung in eine Güterweggemeinschaft, die jenen Wegabschnitt nicht errichten, verwalten und erhalten darf, über den die Beschwerdeführerin ihr Anwesen erreicht, von dem aus sie alle Grundstücke der EZ 1 KG H. bewirtschaften kann, ist nicht zu erkennen. Anders verhält es sich freilich mit der Liegenschaft EZ 55 der Beschwerdeführerin, welche sie zum Zwecke ihrer Bewirtschaftung auf solchen Abschnitten des Güterweges G. zweckmäßig erreichen kann, die rechtlich von der MP verwaltet und erhalten werden dürfen und auf rechtlich einwandfreier Grundlage bereits errichtet wurden. Dass eine Benützung dieses Abschnittes der Bringungsanlage, soweit sie nicht auf Grundflächen der Beschwerdeführerin verläuft, für die Beschwerdeführerin vorteilhaft ist, wurde von der belangten Behörde in unbedenklicher Weise aufgezeigt, ohne dass dem in der Beschwerde etwas Tragfähiges entgegengesetzt würde. Das faktische Unterbleiben einer Bewirtschaftung der betroffenen Grundflächen durch die Beschwerdeführerin aus welchen Gründen immer ist kein Argument, das sich der Vorteilhaftigkeit der Benützung des Weges zu Bewirtschaftungszwecken rechtlich erfolgreich entgegensetzen lässt. Entgegen der in der Beschwerde vorgetragenen Vermutung lag auch ein Antrag der MP auf Einbeziehung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin in die Güterweggemeinschaft schon seit dem 23. Jänner 1992 vor.

Die lediglich im dargestellten Umfang mit der Gesetzeslage in Einklang zu bringende Einbeziehung der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin der EZ 55 KG P. in die mitbeteiligte Güterweggemeinschaft hat aber zwangsläufig zu einer anderen als der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Festsetzung des Anteilsverhältnisses der Beschwerdeführerin an der Güterweggemeinschaft nach § 17 Abs. 3 GSLG i.V.m. § 24 Abs. 4 leg. cit. zu führen. Die mit dem angefochtenen Bescheid in Bestätigung des Spruchabschnittes B) des erstinstanzlichen Bescheides verfügte Einbeziehung der Beschwerdeführerin auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin der EZ 1 KG H. samt der verfügten Festsetzung des auf die Beschwerdeführerin unter Einbeziehung ihrer Liegenschaft EZ 1 KG H. entfallenden Anteilsverhältnisses beruht rechtlich auf der gleichen Verkennung der Rechtslage, infolge welcher die belangte Behörde schon zur Bestätigung von Spruchabschnitt A) des erstinstanzlichen Bescheides gelangt war.

Mit Rücksicht auf die Ausführungen in den Gegenschriften der belangten Behörde und der MP sieht sich der Verwaltungsgerichtshof abschließend zur Bemerkung veranlasst, dass die Zweckmäßigkeitsüberlegungen der belangten Behörde und der MP in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind, aber nichts daran ändern können, dass der Verwaltungsgerichtshof nun einmal nicht zur Zweckmäßigkeits-, sondern zur Rechtskontrolle berufen ist. Dass die Grundeigentümer des betroffenen Gebietes allein deswegen einen beträchtlichen Umweg zu einer gefahrlosen Erreichung der für sie wichtigen Ortschaft in Kauf nehmen und ihre eigenen Anstrengungen für den Wegebau teilweise vereitelt sehen müssen, weil die Beschwerdeführerin sich gegen jeden Zugriff auf ihr Grundeigentum sperrt, ohne ihrerseits zu einer Sanierung des Wegstückes aus eigenem bereit zu sein, ist gewiss in hohem Maße unbefriedigend. Zuzuschreiben haben die Grundeigentümer dieses Ergebnis dem rechtlich von vornherein verfehlten Versuch, ein Straßenbauprojekt (Verbindung zwischen zwei Talregionen) mit dem hiezu nicht geeigneten Instrumentarium des landwirtschaftlichen Güter- und Seilwegerechtes (siehe etwa die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 97/07/0217) gegen den Willen eines Grundeigentümers durchzusetzen.

Der angefochtene Bescheid musste aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. März 2002

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070171.X00

Im RIS seit

06.06.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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