Norm
ArbGerG §1Rechtssatz
Hat das Erstgericht die Unzuständigkeitseinrede rechtskräftig zurückgewiesen, dann kann das Berufungsgericht nicht mehr von Amts wegen in Erledigung der Berufung das Verfahren für nichtig erklären und die Klage zurückweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040222Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0010OB00367_5700000_001