Norm
ZPO §268 IIARechtssatz
Der Zivilrichter ist an verurteilende, im Verwaltungsstrafverfahren ergangene Erkenntnisse nicht gebunden. Die Begründung eines Verwaltungsstraferkenntnisses ist kein Beweismittel. Das an ein solches Straferkenntnis nicht gebundene Zivilgericht kann sich durch die Verweisung auf diese Begründung eine selbständige Beweisaufnahme nicht ersparen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040213Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020