Norm
EO §328Rechtssatz
Der redliche Bauführer erwirbt das Grundeigentum schon durch die Bauführung; er hat nur mehr einen Anspruch auf bücherliche Übertragung. Exekutionsführung auf die Rechte eines solchen Bauführers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004338Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0070OB00306_5700000_001