RS OGH 1957/7/3 7Ob306/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

EO §328

Rechtssatz

Der redliche Bauführer erwirbt das Grundeigentum schon durch die Bauführung; er hat nur mehr einen Anspruch auf bücherliche Übertragung. Exekutionsführung auf die Rechte eines solchen Bauführers.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 306/57
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 7 Ob 306/57
    JBl 1958,147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004338

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0070OB00306_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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