RS OGH 1957/7/3 4Ob79/57, 1Ob555/82, 1Ob153/99b, 10Ob308/99p

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Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

ZPO §179

Rechtssatz

Der nach § 179 ZPO ergangene Beschluß kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung, allenfalls Revision, angefochten werden, keinesfalls aber unabhängig von der Berufung bzw Revision im Falle ihrer Unzulässigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036767

Dokumentnummer

JJR_19570703_OGH0002_0040OB00079_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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