Norm
ZPO §179Rechtssatz
Der nach § 179 ZPO ergangene Beschluß kann nur bis und spätestens gleichzeitig mit der Berufung, allenfalls Revision, angefochten werden, keinesfalls aber unabhängig von der Berufung bzw Revision im Falle ihrer Unzulässigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036767Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0040OB00079_5700000_001