TE Vwgh Erkenntnis 2002/3/21 99/07/0035

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Veröffentlicht am 21.03.2002
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Index

L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung
Niederösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/10 Auskunftspflicht;

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §1;
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1;
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs2;
AuskunftspflichtGG 1987 §2 idF 1998/I/158;
AuskunftspflichtGG 1987 §3;
AuskunftspflichtGG 1987 §5;
AuskunftspflichtGG 1987 §6;
B-VG Art20 Abs4 idF 1987/285;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Vereins G in W, vertreten durch Dr. Josef Unterweger, Mag. Robert Bitsche und Dr. Sepp Brugger, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Jänner 1999, Zl. GS3- CH-8/19-99, betreffend Auskunftserteilung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei, ein Umweltschutzverein, überreichte bei der belangten Behörde eine mit dem 17. Februar 1998 datierte Sachverhaltsdarstellung, in welcher sie darüber berichtete, im Jahre 1997 Kinderspielzeug und Kindergebrauchsartikel auf die Anwesenheit von Blei und Cadmium untersucht zu haben. Nach dem Ergebnis einer angeschlossenen Untersuchung eines Zivilingenieurs für technische Chemie habe in sieben von elf Proben von Kinderspielzeug und Kindergebrauchsartikeln Cadmium nachgewiesen werden können, weshalb der dringende Verdacht bestehe, dass Hersteller und Importeur dieser Kinderspielzeuge und Gebrauchsartikel gegen die Cadmium-Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, BGBl. Nr. 855/1993, verstoßen hätten. Es werde angeregt, zur Abklärung des Sachverhaltes ein Strafverfahren einzuleiten, Erhebungen darüber zu pflegen, ob und inwieweit weitere Hersteller und Importeure von Kinderspielzeug als die namentlich genannten angezeigten Unternehmen gegen die Cadmium-Verordnung verstießen, und der Anzeigerin über den Fortgang des Verfahrens zu berichten.

Mit einer an die belangte Behörde gerichteten und bei dieser am 19. Mai 1998 eingelangten Eingabe vom 7. Mai 1998 stellte die beschwerdeführende Partei unter Bezugnahme auf ihre Sachverhaltsdarstellung vom 17. Februar 1998 das Begehren auf Auskunftserteilung, ihr innerhalb angemessener Frist die ermittelten Blei- und Cadmiumwerte bekannt zu geben.

Mit einer bei der belangten Behörde am 29. Juli 1998 eingelangten Eingabe vom 24. Juli 1998 verwiesen die Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei auf das Auskunftsersuchen vom 7. Mai 1998 und ein in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegendes Schreiben vom 12. März 1998 und ersuchten die belangte Behörde nochmals, die ermittelten Blei- und Cadmiumwerte bekannt zu geben und mitzuteilen, von welchen Gebrauchsartikeln und von welchem Kinderspielzeug Proben gezogen worden seien.

Mit einer an den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei gerichteten und für den Landeshauptmann von Niederösterreich unterfertigten Erledigung vom 4. August 1998 wurde mitgeteilt, dass auf Grund der Sachverhaltsdarstellung der beschwerdeführenden Partei vom 17. Februar 1998 am 20. Februar 1998 durch die Überwachungsbehörde bei einem der angezeigten Unternehmen eine chemikalienrechtliche Nachschau durchgeführt worden sei. Im Zuge dieser Nachschau seien Proben entnommen, einer amtlichen Untersuchung zugeführt und daraufhin die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden, um sicher zu stellen, dass eine Gefährdung der Schutzziele des Chemikaliengesetzes 1996 durch die betroffenen Fertigwaren ausgeschlossen sei. Eine detaillierte Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse von amtlichen Proben sei nicht möglich, weil derartige Tatsachen der Amtsverschwiegenheit unterlägen.

Mit einer bei der belangten Behörde am 21. August 1998 eingelangte Eingabe vom 20. August 1998 begehrte die beschwerdeführenden Partei von der belangten Behörde die "Erlassung eines Bescheides gemäß § 4 AuskpflG", weil die Behörde der Einschreiterin die begehrte Auskunft nicht erteile.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 wies die belangte Behörde diesen Antrag, gestützt auf § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-0, zurück und begründete diese Entscheidung damit, dass der auf § 4 des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 287/1987, gestützte Antrag in Richtung eines solchen nach § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz umzudeuten gewesen sei, weil die Auskunft von einem Organ des Landes begehrt worden sei, was einer Anwendung des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes den Boden entzogen hätte. Es sei der Antrag zudem an die belangte Behörde gerichtet gewesen, welche die nach dem NÖ Auskunftsgesetz zuständige Behörde sei. Nach § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz müsse ein Antrag auf Bescheiderlassung bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen drei Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsbegehrens gestellt werden. Angesichts der Stellung des Auskunftsbegehrens mit dem 7. Mai 1998 erweise sich der Antrag auf Erlassung eines Bescheides mit dem 20. August 1998 als außerhalb dieser gesetzlichen Frist gestellt, weshalb er als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Eine Anfechtung dieses Bescheides durch die beschwerdeführende Partei unterblieb.

Die beschwerdeführende Partei stellte vielmehr mit einer bei der belangten Behörde am 12. November 1998 eingelangten und an diese gerichteten Eingabe vom 10. November 1998 ein mit ihrer seinerzeitigen Eingabe vom 7. Mai 1998 wortgleich formuliertes Auskunftsbegehren.

Mit einer für den Landeshauptmann von Niederösterreich gefertigten Erledigung vom 23. November 1998 wurde die beschwerdeführende Partei auf das vorangegangene Schreiben des Landeshauptmannes vom 4. August 1998 verwiesen und erklärt, dass die auf Grund der Untersuchungsergebnisse ergriffenen behördlichen Maßnahmen noch nicht abgeschlossen seien, weshalb, da in ein laufendes Verfahren nicht eingegriffen werden dürfe, keine näheren Angaben über die angesprochenen Proben gemacht werden könnten.

Mit einem bei der belangten Behörde am 7. Dezember 1998 eingelangten Anbringen vom 4. Dezember 1998 verwies die beschwerdeführende Partei auf ihr Auskunftsbegehren vom 10. November 1998, dem bislang nicht entsprochen worden sei, und stellte "innerhalb offener Frist gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz" den "Antrag auf Verweigerung der Auskunft durch Bescheid".

Über diesen Antrag entschied die belangte Behörde im nunmehr

angefochtenen Bescheid mit folgendem Spruch:

"BESCHEID

Über den Antrag von (beschwerdeführende Partei), vertreten durch ..., vom 4. Dezember 1998 auf Erlassung eines Bescheides gemäß § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz wird wie folgt entschieden:

SPRUCH

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz LGBl 0020-0"

Begründet wurde diese Entscheidung von der belangten Behörde mit der Inhaltsgleichheit des Auskunftsbegehrens vom 10. November 1998 zu jenem vom 7. Mai 1998. Da das nunmehrige Auskunftsersuchen bereits inhaltsgleich mit Schreiben vom 7. Mai 1998 gestellt gewesen sei, der sich darauf beziehende Antrag auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft nicht binnen der gesetzlich vorgesehenen drei Monate gestellt worden sei, sei der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz verloren gegangen. Durch die nunmehrige neuerliche Antragstellung könne der Anspruch nicht wieder aufleben.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, dass sich die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft verletzt erachte.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach Art. 20 Abs. 4 B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 285/1987 haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zur regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgesetzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Das Bundesgrundsatzgesetz vom 15. Mai 1987 über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998, bestimmt in seinem § 2, dass jedermann das Recht hat, Auskünfte zu verlangen, und überlässt es im § 3 der Landesgesetzgebung, Regelungen zu treffen, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können. Nach § 4 des genannten Grundsatzgesetzes kann jedermann schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunftsbegehren anbringen, wobei § 5 die Erteilung der Auskünfte innerhalb einer durch Landesgesetz zu bestimmenden Frist vorsieht und im § 6 des Grundsatzgesetzes angeordnet wird, dass die Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln hat, dass auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

Das in Ausführung dieses Grundsatzgesetzes ergangene NÖ Auskunftsgesetz, LGBl. 0020-0, umschreibt in seinem § 1 das Recht auf Auskunft, welches im ersten Absatz dieses Paragraphen dahin geregelt wird, dass jeder das Recht hat, Auskunft von Organen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung zu erhalten. § 2 NÖ Auskunftsgesetz handelt vom Verlangen um Auskunft, § 3 leg. cit. behandelt die Form ihrer Erteilung und § 4 NÖ Auskunftsgesetz enthält einen Katalog von Einschränkungen des Auskunftsrechtes.

Die im Beschwerdefall interessierenden Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 NÖ Auskunftsgesetz haben folgenden Wortlaut:

"§ 5

Verweigerung der Auskunft durch Bescheid

(1) Wenn die Auskunft nicht erteilt wird, kann der Auskunftssuchende verlangen, dass die Auskunft mit Bescheid verweigert wird.

(2) Ein Antrag auf Bescheiderlassung muss bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens binnen drei Monaten nach dem Einlangen des Auskunftsersuchens schriftlich gestellt werden. Dem Antrag muss entweder eine Kopie des seinerzeitigen schriftlichen Auskunftsersuchens oder die schriftliche Ausführung des telefonisch oder mündlich gestellten Auskunftsersuchens angeschlossen werden."

Während § 5 Abs. 3 NÖ Auskunftsgesetz dem ersuchten Organ die Möglichkeit einräumt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Einlangen des Antrages auf Bescheiderlassung die Auskunft nachzuholen, in welchem Fall der Antrag auf Bescheiderlassung abzuweisen ist, regelt der vierte Absatz des § 5 NÖ Auskunftsgesetz die Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides, mit dem die Auskunft verweigert wird, wobei im § 5 Abs. 4 Z. 1 leg. cit. in Sachen, die vom Amt der Landesregierung besorgt werden, diesem Amt die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung als Behörde eingeräumt wird. § 5 Abs. 5 NÖ Auskunftsgesetz schließlich bestimmt, dass gegen einen gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig ist und im Übrigen als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, das AVG gilt, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.

Die beschwerdeführende Partei tritt der behördlichen Beurteilung, sie habe ihren Auskunftsanspruch im Grunde der Bestimmung des § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz durch Versäumung der dort normierten Dreimonatsfrist für die Antragstellung auf Bescheiderlassung verloren, mit dem Argument entgegen, ein solcher Anspruchsverlust könnte nur im betroffenen Auskunftsverfahren eintreten, könne sich aber nicht auf ein später inhaltsgleich gestelltes Auskunftsbegehren beziehen. Da das Auskunftsrecht ein "Jedermannsrecht" sei, könne es durch die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Bescheiderlassung in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Auskunftsverfahren nicht ein für alle Mal verloren gehen. Folgte man der Rechtsansicht der belangten Behörde, dann könnte auch ein inhaltsgleicher Antrag eines anderen Auskunftswerbers dazu führen, dass sich die belangte Behörde diesem gegenüber auf ihren vorangegangenen Zurückweisungsbescheid berufen könnte. Eine solche Beschneidung des Auskunftsrechtes gegenüber der Allgemeinheit erschiene äußerst bedenklich, weil Auskunftsersuchen damit beliebig dadurch torpediert werden könnten, dass Auskunftswerber die Dreimonatsfrist verstreichen ließen und dann erst die bescheidmäßige Verweigerung der Auskunft beantragen würden, in welchem Fall der Anspruch auf Auskunftserteilung für jedermann im Grunde des § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz verloren wäre.

Dem ist nicht beizutreten. Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei lässt mit ihrer Berufung auf den Charakter des Auskunftsrechtes als eines jedermann zustehenden Anspruches außer Acht, dass der grundsätzlich jedermann zustehende Auskunftsanspruch zu einem konkreten subjektiv-öffentlichen Recht erst dadurch werden kann, dass er durch ein von einem Rechtsträger gestelltes konkretes Auskunftsersuchen individualisiert wird. Mit der Stellung eines Auskunftsersuchens durch einen Rechtsträger erst steht der Pflicht der Behörde zur Auskunftserteilung ein dieser Pflicht korrespondierendes subjektiv-öffentliches Recht des Einschreiters gegenüber (siehe hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, 90/10/0061, mit weiterem Nachweis). Das individuell-konkrete Verwaltungsrechtsverhältnis, welches durch die Stellung eines Auskunftsbegehrens durch einen Rechtsträger zwischen diesem und der angesprochenen Behörde entsteht, wird einerseits durch die Individualisierung des einschreitenden Rechtsträgers und andererseits durch die Konkretisierung des gestellten Auskunftsbegehrens festgelegt und erfährt in der so festgelegten Spezifizierung auch sein individuell-konkretes verfahrensrechtliches Schicksal nach Maßgabe der auf dieses spezielle Auskunftsersuchen anzuwendenden Gesetzesvorschriften.

Das verfahrensrechtliche Schicksal des von der beschwerdeführenden Partei mit ihrer Eingabe vom 7. Mai 1998 gestellten Auskunftsbegehrens entschied sich durch das Unterbleiben eines binnen dreier Monate nach seinem Einlangen gestellten Antrages auf Bescheiderlassung mit der in § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz angeordneten Rechtsfolge des Verlustes des Auskunftsanspruches. Der von der beschwerdeführenden Partei durch ihr Begehren vom 7. Mai 1998 erworbene Anspruch auf Erteilung der dort bezeichneten Auskunft war es, der durch die nachfolgende Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Bescheiderlassung verloren ging, was einem Erfolg einer neuerlichen Geltendmachung desselben Auskunftsanspruches durch die beschwerdeführende Partei entgegenstand. Kein Anspruch einer anderen Partei auf Erteilung derselben Auskunft und auch kein Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Erteilung einer anderen Auskunft konnte demgegenüber verloren gehen. Die von der beschwerdeführende Partei gesehene Gefahr einer "Torpedierung" von Auskunftsansprüchen durch interessierte Dritte besteht nicht. Wenn die beschwerdeführende Partei meint, einem von einem ihrer Vereinsmitglieder gestellten Auskunftsersuchen gleichen Inhaltes hätte der ihr vorgehaltene Anspruchsverlust nicht entgegengehalten werden können, hat sie Recht, weil einen Auskunftswerber der Verlust des Auskunftsanspruches eines anderen Auskunftswerbers nicht berühren kann.

Ob einer neuerlichen Geltendmachung desselben Auskunftsanspruches durch die beschwerdeführende Partei im Hinblick auf den vorangegangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Oktober 1998 schon ein Zulässigkeitshindernis im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG entgegenstand, was die beschwerdeführende Partei bestreitet, bedarf im Beschwerdefall keiner Untersuchung, weil sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf § 68 Abs. 1 AVG ohnehin nicht gestützt hat. Ob eine Zurückweisung des von der beschwerdeführenden Partei wiederholten Auskunftsersuchens aus dem Grunde des § 68 Abs. 1 AVG die rechtsdogmatisch überzeugendere Lösung gewesen wäre, kann auch dahingestellt bleiben, weil die beschwerdeführende Partei im geltend gemachten Recht nicht dadurch verletzt worden wäre, dass ihr Antrag statt einer gegebenenfalls gebotenen Zurückweisung mit der von der belangten Behörde gegebenen Begründung abgewiesen wurde.

Der Rüge der beschwerdeführenden Partei, im angefochtenen Bescheid werde als Rechtsgrundlage im Sinne des § 59 Abs. 1 AVG verfehlterweise die Bestimmung des § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz an Stelle der richtigerweise anzuführenden Vorschrift des § 5 Abs. 2 leg. cit. genannt, ist die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 59 Abs. 1 AVG entgegenzuhalten, nach welcher selbst eine teilweise verfehlte Anführung der angewandten Gesetzesvorschriften für sich allein noch nicht zur Aufhebung des Bescheides führen muss (siehe die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 209ff zu § 59 AVG wiedergegebenen Nachweise). Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt keinen Zweifel daran offen, auf welche Gesetzesvorschrift die belangte Behörde ihren Bescheid gestützt hat.

Die von der beschwerdeführenden Partei gegen die Übereinstimmung der Vorschrift des § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz mit dem Grundsatzgesetz des Bundes geäußerten Bedenken teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht, weshalb er sich auch zu dem von der beschwerdeführenden Partei angeregten Herantreten an den Verfassungsgerichtshof nicht veranlasst sieht. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz soll, was auch die beschwerdeführende Partei erkennt, verhindern, dass die Behörde noch unangemessen lange Zeit nach der Stellung eines Auskunftsbegehrens mit der Erforderlichkeit einer Bescheiderlassung konfrontiert wird ( siehe Liehr, Kommentar zum NÖ Auskunftsgesetz, 63). Diese Vorschrift des Landesgesetzgebers trägt damit auch einem legitimen Interesse der Verwaltungsökonomie Rechnung, welches es gebietet, das knappe Gut der dem Vollzug zur Verfügung stehenden Arbeitskraft nur für solche Auskunftsbegehren zur Verfügung zu stellen, die von der Auskunft begehrenden Partei mit jener Zielstrebigkeit verfolgt werden, die in der Wahrung der statuierten Frist eine entsprechende Ernsthaftigkeit und Dringlichkeit des gestellten Auskunftsbegehrens zum Ausdruck bringt. Obliegt der Landesgesetzgebung nach § 3 des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes die Regelung auch des Umfanges, in welchem Auskünfte zu erteilen sind, dann verstößt die Regelung des § 5 Abs. 2 NÖ Auskunftsgesetz, mit welcher die in Ausführung des § 6 des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes normierte Bescheiderlassungspflicht der Landesbehörde im § 5 Abs. 1 NÖ Auskunftsgesetz an die Wahrung der in § 5 Abs. 2 leg. cit. genannten Frist gebunden wird, nicht gegen den durch den Grundsatzgesetzgeber gesteckten Regelungsrahmen, der im Zweifel als weit gefasst zu verstehen ist (siehe etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Oktober 1995, VfSlg. Nr. 14322 mwN.).

Die Beschwerde erwies sich als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 21. März 2002

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999070035.X00

Im RIS seit

06.06.2002

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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