RS OGH 1957/7/3 7Ob315/57, 1Ob101/63, 4Ob605/69, 8Ob24/60, 5Ob169/74, 5Ob692/81, 5Ob560/81, 7Ob532/8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.1957
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Norm

ABGB §148 Abs2 idF BGBl 2013/15
ABGB §163 G
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1331

Rechtssatz

Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen und die Kosten des erfolgreichen Bestreitungsprozesses und Oppositionsprozesses verlangen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 315/57
    Entscheidungstext OGH 03.07.1957 7 Ob 315/57
    Veröff: SZ 30/40 = EvBl 1957/314 S 489
  • 1 Ob 101/63
    Entscheidungstext OGH 26.06.1963 1 Ob 101/63
    Beisatz: Es muss behauptet und bewiesen werden, daß die Kosten nicht vom beklagten Kind hereingebracht werden konnten; der Hinweis auf die Bewilligung des Armenrechtes an das beklagte Kind reicht nicht aus. (T1)
  • 4 Ob 605/69
    Entscheidungstext OGH 02.12.1969 4 Ob 605/69
    Ähnlich; Beisatz: Klage des Ehemannes gegen den richtigen Vater des Kindes auf Ersatz der Kosten des Bestreitungsprozesses; Hereinbringung dieser Kosten vom Kind in absehbarer Zeit ist fraglich. (T2) Veröff: JBl 1970,573
  • 8 Ob 24/60
    Entscheidungstext OGH 10.02.1970 8 Ob 24/60
    Auch; Beisatz: Der gemäß § 163 ABGB Belangte begehrt Kostenersatz von der außerehelichen Mutter wegen unrichtiger Zeugenaussage. (T3)
  • 5 Ob 169/74
    Entscheidungstext OGH 25.09.1974 5 Ob 169/74
    nur: Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. (T4) Veröff: ÖA 1977,44
  • 5 Ob 692/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 692/81
    Vgl; nur T4; Beisatz: Hier: Abgelehnt, da der siebzehnjährigen Kindesmutter mangels Einsicht in die Bedeutung des Begriffs der kritischen Zeit nicht einmal Fahrlässigkeit vorgeworfen werden konnte. (T5)
  • 5 Ob 560/81
    Entscheidungstext OGH 27.10.1981 5 Ob 560/81
    nur: Schadenersatzpflicht der Kindesmutter, die einen Beiwohner durch die bewusst wahrheitswidrige Angabe, sie habe außer mit ihm mit keinem anderen Mann in der kritischen Zeit verkehrt, zum Vaterschaftsanerkenntnis veranlasst. Er kann von ihr die geleisteten Unterhaltszahlungen verlangen. (T6)
  • 7 Ob 532/82
    Entscheidungstext OGH 18.02.1982 7 Ob 532/82
    Vgl; nur T6; Beisatz: Klage des früheren Ehemannes, dessen Nichtvaterschaft festgestellt wurde, gegen Kindesmutter. (T7)
  • 6 Ob 529/84
    Entscheidungstext OGH 15.03.1984 6 Ob 529/84
    Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Der frühere Ehemann kann nach aufgelöster Ehe gegenüber seiner früheren Ehegattin einen Ersatz von Schäden verlangen, die ihm durch die Führung des Bestreitungsprozesses und durch die Unterhaltsleistungen an das im Ehebruch gezeugte Kind entstanden sind. (T8) Veröff: SZ 57/53 = EvBl 1984/123 S 491
  • 7 Ob 60/15x
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 60/15x
    Vgl; Veröff: SZ 2015/68
  • 8 Ob 125/14m
    Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 Ob 125/14m
    Auch; Beisatz: Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkannt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten hat, nur dann einen auf § 1295 Abs 2 ABGB gestützten Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hatte. Bloß fahrlässiges Handeln genügt nicht. (T9)
    Beisatz: Hier war die Mutter des Kindes aber stets von der Vaterschaft des Klägers überzeugt. Dass sie die mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes erkennen hätte müssen, begründet (allenfalls grobe) Fahrlässigkeit, aber nicht Vorsatz. (T10)
  • 4 Ob 82/18i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 82/18i
    Vgl; Beisatz: Vermögensschäden eines Ehemanns und Scheinvaters in Form von Unterhaltszahlungen an ein in aufrechter Ehe geborenes Kind der Ehegattin, das nicht vom Ehemann abstammt, das der Ehemann aber für sein eigenes Kind hält, fallen unter den Schutzzweck des § 90 ABGB und begründen einen Schadenersatzanspruch gegen die frühere Ehegattin. (T11); Veröff: SZ 2018/99
  • 7 Ob 185/18h
    Entscheidungstext OGH 28.08.2019 7 Ob 185/18h
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0048325

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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