Norm
EO §139Rechtssatz
Ist hinsichtlich einer Liegenschaftshälfte bereits ein Versteigerungsverfahren anhängig, kann hinsichtlich dieser gleichen Liegenschaftshälfte kein besonderes Versteigerungsverfahren bewilligt werden, vielmehr tritt der neue betreibende Gläubiger dem bereits anhängigen Verfahren bei. Dies gilt auch dann, wenn die ganze Liegenschaft in Exekution gezogen und der Beitritt nur hinsichtlich eines Liegenschaftsanteiles beantragt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002784Dokumentnummer
JJR_19570703_OGH0002_0030OB00329_5700000_001