RS OGH 1957/7/4 5Os248/57

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Veröffentlicht am 04.07.1957
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Norm

StPO §259 Z1

Rechtssatz

Wenn in der Hauptverhandlung, in der der Sohn wegen eines an der Mutter begangenen Diebstahles von 150,-- Schilling irrigerweise wegen Übertretung des § 460 StG angeklagt war, die Mutter sich darauf beschränkt, bei der Hauptverhandlung wörtlich zu erklären: "Er (der Beschuldigte) soll bestraft werden", dann liegt darin eine verfahrensrechtliche bedeutungslose Erklärung. Der Beschuldigte wäre mangels eines berechtigten Anklägers freizusprechen gewesen.

Entscheidungstexte

  • 5 Os 248/57
    Entscheidungstext OGH 04.07.1957 5 Os 248/57
    Veröff: EvBl 1957/309 S 470

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098354

Dokumentnummer

JJR_19570704_OGH0002_0050OS00248_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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