Norm
StPO §259 Z1Rechtssatz
Wenn in der Hauptverhandlung, in der der Sohn wegen eines an der Mutter begangenen Diebstahles von 150,-- Schilling irrigerweise wegen Übertretung des § 460 StG angeklagt war, die Mutter sich darauf beschränkt, bei der Hauptverhandlung wörtlich zu erklären: "Er (der Beschuldigte) soll bestraft werden", dann liegt darin eine verfahrensrechtliche bedeutungslose Erklärung. Der Beschuldigte wäre mangels eines berechtigten Anklägers freizusprechen gewesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0098354Dokumentnummer
JJR_19570704_OGH0002_0050OS00248_5700000_001