Norm
StGB §80 ARechtssatz
Für die Frage des Kausalzusammenhanges zwischen der Handlung des Täters und dem eingetretenen Erfolg kann das Dazwischentreten eines fahrlässigen Verhaltens eines Dritten nur dann eine Rolle spielen, wenn dieses Verhalten nicht selbst erst durch die Handlung des Angeklagten ausgelöst worden ist und bereits für sich allein, also ohne Zutun des Täters geeignet war, den Erfolg herbeizuführen. Wer schuldhaft einen Verkehrsunfall hervorruft, durch den eine Person schwer verletzt wird, hat auch den Tod des Verletzten zu verantworten, der bei der durch die Verletzung notwendig gewordenen Operation durch Verwechslung der Blutgruppen anläßlich der Transfusion eintritt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0092324Dokumentnummer
JJR_19570708_OGH0002_0050OS00301_5700000_001