RS OGH 1957/7/10 7Ob323/57, 3Ob43/98i, 3Ob210/10v, 3Ob153/12i, 3Ob207/14h, 3Ob215/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1957
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Norm

EO §353 IA
EO §353 IB
EO §353 IVA
EO §353 VII
EO §354 IA
EO §354 IVA

Rechtssatz

Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach § 354 EO, sondern nur nach § 353 EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach § 357 EO gebrochen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 323/57
    Entscheidungstext OGH 10.07.1957 7 Ob 323/57
    JBl 1958/99
  • 3 Ob 43/98i
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 3 Ob 43/98i
    nur: Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten. (T1)
  • 3 Ob 210/10v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 3 Ob 210/10v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: §§ 354 und 367 EO. (T2)
    Veröff: SZ 2011/3
  • 3 Ob 153/12i
    Entscheidungstext OGH 19.09.2012 3 Ob 153/12i
    Auch
  • 3 Ob 207/14h
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 3 Ob 207/14h
    Auch
  • 3 Ob 215/16p
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 215/16p
    Auch; Beisatz: Die Anordnungen der Exekutionsordnung, soweit sie eine bestimmte Exekutionsart vorschreiben, sind zwingendes Recht, unterliegen nicht der Parteiverfügung und müssen daher in jeder Instanz von Amts wegen beachtet werden; dem betreibenden Gläubiger kommt kein Wahlrecht zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004781

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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