Norm
EO §353 IARechtssatz
Die §§ 353 f EO enthalten eine zwingende Regelung der jeweils zugelassenen Exekutionsart; Verstöße gegen diese Bestimmungen sind, ungeachtet der Rechtskraft der Exekutionsbewilligung, auf bloße Anzeige hin vom Amts wegen zu beachten; der Vollzug einer unzulässigen Exekution darf abgelehnt werden. Die Schließung einer Maueröffnung kann als vertretbare Handlung nicht nach § 354 EO, sondern nur nach § 353 EO erzwungen, ein allfälliger Widerstand des Verpflichteten nach § 357 EO gebrochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0004781Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2017