Norm
ABGB §509Rechtssatz
Zur Stellung des Fruchtniessers an einem ideellen Teil einer unbeweglichen Sache. Ein Fruchtgenußrecht kann es nur an einem bestimmten physischen, räumlich genau abgegrenzten Teil eines Grundstückes oder am ideellen Anteil eines ganzen Grundbuchskörpers geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015266Dokumentnummer
JJR_19570821_OGH0002_0010OB00163_5700000_001