RS OGH 1957/8/21 1Ob163/57, 5Ob193/02x

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Veröffentlicht am 21.08.1957
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Norm

ABGB §509
ABGB §511
ABGB §825 B

Rechtssatz

Zur Stellung des Fruchtniessers an einem ideellen Teil einer unbeweglichen Sache. Ein Fruchtgenußrecht kann es nur an einem bestimmten physischen, räumlich genau abgegrenzten Teil eines Grundstückes oder am ideellen Anteil eines ganzen Grundbuchskörpers geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015266

Dokumentnummer

JJR_19570821_OGH0002_0010OB00163_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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