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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski, Dr. Sulzbacher, Dr. Grünstäudl und Dr. Berger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des DOK in Graz, geboren am 1. Dezember 1973, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Friedrichgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 26. April 2001, Zl. 218.598/0-XI/38/00, betreffend §§ 6 und 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste seinen Angaben zufolge am 24. Februar 2000 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 25. Februar 2000 Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28. Juni 2000 gab er an, er habe am 12. Februar 2000 beim Abbrennen eines Feldes auf seiner Landwirtschaft in Ghana die Kontrolle über das Feuer verloren, wodurch sowohl die benachbarte Farm als auch ein benachbarter großer Wald zerstört worden seien. Die Leute aus dem Nachbardorf seien zusammengelaufen, hätten das Feuer aber nicht löschen können. Der Nachbar des Beschwerdeführers habe durch den Brand sein ganzes Vermögen verloren und wolle den Beschwerdeführer töten. Auf die Frage, warum er sich nicht an die Polizei gewandt habe, antwortete der Beschwerdeführer, der zerstörte Wald sei ein Regierungswald gewesen und für dessen Vernichtung durch das Feuer erwarte den Beschwerdeführer lebenslange Haft. Auf die Frage nach der Größe der zerstörten Fläche gab der Beschwerdeführer an, es handle sich um seine Farm, die Farm des schon erwähnten Nachbarn, eine weitere Farm und ein Stück Wald, das so groß sei, dass man nicht an einem Tag zu Fuß darum herum gehen könne. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana würden "diese Farmer" den Beschwerdeführer töten. So etwas Ähnliches sei schon einmal passiert.
Der Beschwerdeführer gab an, seine Farm liege in Potrikrom, einem Ort in der Nähe der Stadt Kumasi. Im ersten - nicht der Darstellung der Fluchtgründe gewidmeten - Teil der Einvernahme hatte er angegeben, er habe in Kumasi gelebt und sei "von dort am 10. Februar 2000 weg zu meinem Heimatdorf Potrikrom, weil man mich sonst verhaftet hätte, jedes Jahr bin ich dorthin auf die Farm um dort zu arbeiten". Am 12. Februar 2000 sei er nach Togo ausgereist.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22. August 2000 den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet ab (Spruchteil I) und sprach gemäß § 8 AsylG aus, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana sei zulässig (Spruchteil II). In der Begründung dieser Entscheidung ging das Bundesasylamt u. a. davon aus, dass die Darstellung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei. Diese Ansicht stützte das Bundesasylamt vor allem auf den - dem Beschwerdeführer bei der Einvernahme nicht vorgehaltenen - "gravierenden Widerspruch", der sich daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer im ersten Teil seiner Einvernahme angegeben habe, er habe Kumasi verlassen, weil man ihn sonst verhaftet hätte, wohingegen es sich bei dem Ort, aus dem er geflohen sei, nach der Darstellung seiner Fluchtgründe um Potrikrom handeln müsse. Wenn dort am 12. Februar 2000 das fluchtauslösende Ereignis stattgefunden habe, dann könne der Beschwerdeführer "wohl kaum bereits am 10. Feber 2000 von Kumasi weg geflüchtet sein", um einer Verhaftung zu entgehen. Davon abgesehen sei es nicht glaubhaft, dass eine am 12. Februar 2000 von Ghana nach Togo ausgereiste Person schon am 16. Februar 2000 im Besitz eines in Nigeria ausgestellten Visums für Jugoslawien sein könne. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei "vage, nicht plausibel, widersprüchlich, nicht verifizierbar und teilweise tatsachenwidrig" sowie "nicht glaubhaft" und der Beschwerdeführer selbst "als nicht glaubwürdig zu bezeichnen". Die Abweisung des Asylantrages gemäß § 6 Z 2 AsylG stützte das Bundesasylamt jedoch auf den Umstand, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgefahr ein Zusammenhang zu einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe fehle.
In seiner Berufung gegen diese Entscheidung führte der Beschwerdeführer zu dem ihm vorgehaltenen "gravierenden Widerspruch" aus, er habe nie gesagt, dass er in seinen Heimatort gekommen sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Im Übrigen wandte sich der Beschwerdeführer in der Berufung gegen Spruchteil II des erstinstanzlichen Bescheides, wobei er u.a. auf die Feststellung des Bundesasylamtes, die letzte bekannte Hinrichtung in Ghana habe 1993 stattgefunden, erwiderte, es sei "immer noch Usus, dass in den Gefängnissen Häftlinge, unter offizieller Duldung, getötet" würden. Zur Feststellung des Bundesasylamtes, sein behaupteter Fluchtgrund stelle "auch in Österreich einen unter gerichtlicher Strafdrohung stehenden Tatbestand dar (§ 170 Strafgesetzbuch: 'Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst')", führte er aus, das Ausmaß der ihm drohenden Strafe würde in keinem Verhältnis zu der von ihm begangenen Tat stehen. Bei einer Rückkehr nach Ghana drohten ihm Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Ermordung.
Die belangte Behörde richtete am 6. September 2000 eine Anfrage an das österreichische Konsulat in Accra, Ghana, in der nach der Strafdrohung für die vom Beschwerdeführer beschriebene Tat, nach den Haftbedingungen in Ghana, nach den Aussichten auf ein faires Verfahren sowie danach gefragt wurde, ob die Todesstrafe noch verhängt bzw. vollzogen werde. In einer Urgenz vom 23. Jänner 2001 wurde ausgeführt, dass sich die Beantwortung der Fragen mit Ausnahme der ersten, die für die belangte Behörde "jedoch von besonderer Wichtigkeit" sei, erübrigt habe (die vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde enthalten in diesem Zusammenhang u.a. einen vom Bundesasylamt noch nicht herangezogenen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 6. Jänner 2000 mit Ausführungen über das Justizwesen in Ghana). Am 15. März 2001 wurde die Urgenz - bezogen auf die Frage nach der Strafdrohung - wiederholt, wobei hinzugefügt wurde, dass das gemeinte Delikt dem Tatbestand des § 170 öStGB vergleichbar sei. Am 19. April 2001 wurde schließlich eine ähnlich formulierte, aber statt auf § 170 öStGB auf das Delikt der Brandstiftung im Criminal Code Ghanas bezugnehmende Anfrage an das österreichische Honorarkonsulat in Accra dahingehend beantwortet, dass dieser Fall als zivilrechtlicher Fall betrachtet werde und zwischen den Parteien gütlich geregelt werden solle, wobei es nach Lage des beschriebenen Falles am fairsten wäre, dem Kläger die Hälfte des Schadens zuzusprechen.
In Spruchpunkt I des angefochtenen, ohne Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erlassenen Bescheides wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 2 "und 3" AsylG ab. In Spruchpunkt II stellte sie gemäß § 8 AsylG fest, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana sei zulässig.
Die belangte Behörde führte zum Sachverhalt zunächst - abgesehen von Ausführungen zur unstrittigen Identität des Beschwerdeführers - aus, der vom Beschwerdeführer beschriebene Fluchtweg, das von ihm behauptete Datum der Einreise und die angegebenen Fluchtgründe würden nicht festgestellt. Dies stützte die belangte Behörde auf wörtlich wiedergegebene und zum Inhalt ihrer Entscheidung "erhobene" Teile der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und somit in erster Linie wieder auf den "gravierenden Widerspruch", dessen Vorhalt der Beschwerdeführer in der Berufung entgegengetreten war.
Daran anschließend gab die belangte Behörde erstinstanzliche Feststellungen über die allgemeinen Verhältnisse und das Justizwesen in Ghana wieder, die "auch durch einen weiteren - aktuellen - Bericht des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland vom 06. 01. 2000 sowie weitere im Verwaltungsakt der erkennenden Behörde aufliegende aktuelle Quellen bestätigt" würden. Gemäß "den bereits zitierten im Verwaltungsakt aufliegenden Quellen" gebe es "besonders (im Original nicht hervorgehoben) unmenschliche oder unverhältnismäßige Strafen in Ghana nicht". Es sei daher unglaubwürdig, dass dem Beschwerdeführer lebenslange Haft drohe. "Lediglich ergänzend" werde hinzugefügt, dass laut Auskunft des österreichischen Honorarkonsulates in Accra vom 19. April 2001 "der gegenständliche Sachverhalt nach der Rechtslage in Ghana keinen Straftatbestand verwirklicht, sondern dass es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt; ähnlich wie in der österreichischen Rechtsordnung gibt es das Delikt der 'fahrlässigen Sachbeschädigung' in Ghana nicht". Aus "diesen" sowie den hinsichtlich der Beweiswürdigung zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde "erhobenen Ausführungen in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides" ergebe sich für die belangte Behörde "die Unglaubwürdigkeit des Vorbringen (gemeint: Vorbringens) des Berufungswerbers hinsichtlich seines Fluchtgrundes sowie seines Fluchtweges".
In der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes legte die belangte Behörde nach allgemein gehaltenen Rechtsausführungen zu § 6 AsylG dar, "auf Grund oben ausgeführter Erwägungen" komme sie zum Schluss, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation "offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht", weshalb der Asylantrag gemäß § 6 Z 3 AsylG abzuweisen sei. Ginge man hypothetisch - entgegen den Feststellungen der belangten Behörde - von der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers aus, so sei auf die Ausführungen des Bundesasylamtes (u.a.) über das Fehlen eines Konventionsgrundes für die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile zu verweisen. "Bekräftigend" werde ausgeführt, dass die belangte Behörde auf Grund der im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage in Ghana, die sich "mit den aktuellen Feststellungen der erkennenden Behörde decken" würden, zu dem Schluss komme, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers willens und in der Lage wäre, ihn vor der Verfolgung durch seinen Nachbarn zu schützen. Wollte man hypothetisch davon ausgehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers wahr seien, so sei der Antrag daher gemäß § 6 Z 2 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides legte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht - abgesehen von allgemein gehaltenen Rechtsausführungen - dar, die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana folge daraus, dass er die für eine drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe nicht konkret und in sich stimmig geschildert und glaubhaft gemacht habe. Bei hypothetischer Unterstellung der Wahrheit seiner Angaben sei "insbesondere" darauf zu verweisen, dass es sich beim geschilderten Sachverhalt "nach ghanesischem Recht um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt sowie davon unabhängig auf den Umstand, dass es in Ghana entsprechend obigen Feststellungen besonders (im Original nicht hervorgehoben) unmenschliche oder unverhältnismäßige Strafen nicht gibt". Abschließend führte die belangte Behörde zu diesem Thema noch Folgendes aus:
"Wenn der Berufungswerber in der Berufung letztlich mit der Formulierung 'Ebenso entsprechen die angesprochenen humanitären Standards keineswegs dem offiziell verbreiteten Bild' offenbar Kritik an den in Ghana herrschenden Haftbedingungen zu üben scheint, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der Berufungswerber eine strafgerichtliche Verurteilung im gesamten Verwaltungsverfahren nicht behauptet hat. Selbst wenn man daher seinen Angaben Glauben schenken würde, kann und darf im gegenständlichen Fall einerseits auf Grund des Nichtvorliegens einer Strafsache und andererseits aber - sollte man von einem allfälligen Strafverfahren ausgehen - auf Grund der auch in Ghana im Strafverfahren geltenden Unschuldsvermutung (Art. 19 der Verfassung Ghanas) nicht von vornherein von einer Verurteilung des Berufungswerbers ausgegangen werden, sodass sich die Frage allfälliger Haftbedingungen gar nicht stellt."
Schließlich legte die belangte Behörde noch dar, eine Berufungsverhandlung habe unterbleiben können, weil die Berufung "kein neues bzw. kein in irgendeiner Form konkretes und substanziiertes Tatsachenvorbringen hinsichtlich der Fluchtgründe" enthalten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die den Standpunkt des Beschwerdeführers im Wesentlichen dahingehend erläutert, dass er im Hinblick auf die Beschädigung öffentlichen Gutes und den "Druck von der Straße" befürchte, mit keinem fairen Verfahren rechnen zu können und einer Lynchjustiz ausgesetzt zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
In Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides muss die Beschwerde erfolglos bleiben, weil die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe im Sinne des § 6 Z 2 AsylG offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründe stehen und auch kein sonstiger Hinweis auf eine auf einem dieser Gründe beruhende Verfolgungsgefahr vorliegt. Auf die Mängel des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang mit der primären - und erstmaligen - Heranziehung des § 6 Z 3 AsylG durch die belangte Behörde braucht unter diesen Umständen nicht eingegangen zu werden.
Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stützt die belangte Behörde zunächst auf die von ihr angenommene - ihrer Ansicht nach sogar "offensichtliche" - Wahrheitswidrigkeit der Angaben des Beschwerdeführers über die Gründe seiner Ausreise aus Ghana. Dies beruht zunächst insofern auf einer Verletzung von Verfahrensvorschriften, als die belangte Behörde den in der Berufung erhobenen Einwand des Beschwerdeführers gegen den ihm vorgeworfenen Widerspruch in seinen Angaben nicht nur nicht zum Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung genommen (vgl. insoweit aber die an das Erkenntnis vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0577, anschließende hg. Rechtsprechung), sondern sich darüber stillschweigend hinweggesetzt hat. Der Vollständigkeit halber ist hinzuzufügen, dass weder das Bundesasylamt noch die belangte Behörde darauf Bedacht genommen haben, dass der Beschwerdeführer schon im ersten Teil seiner Einvernahme in Anschluss an die in der Niederschrift festgehaltene Aussage, er habe Kumasi verlassen, weil man ihn sonst verhaftet hätte, sofort zu Protokoll gab, er sei jedes Jahr auf die Farm nach Potrikrom, um dort zu arbeiten. Dieser dem objektiven Zusammenhang nach als Richtigstellung deutbare Satz wurde in der von der belangten Behörde wörtlich übernommenen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht wiedergegeben, sondern im Vorhalt der angeblich widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers durch drei Punkte ersetzt. Im Übrigen erschöpft sich die von der belangten Behörde übernommene Beweiswürdigung in nicht näher erläuterten Zweifeln daran, dass man binnen vier Tagen nach der Ausreise aus Ghana in Nigeria ein Visum für Jugoslawien erwerben könne, in einer Bezeichnung der Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg als vage und nicht verifizierbar und in der schon erwähnten Aneinanderreihung das Vorbringen des Beschwerdeführers und seine Person abqualifizierender Adjektive ("Ihr Vorbringen ist vage, nicht plausibel, widersprüchlich, nicht verifizierbar und teilweise tatsachenwidrig, Ihr Vorbringen ist als nicht glaubhaft und Sie selbst sind als nicht glaubwürdig zu bezeichnen"). Eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer Ghana nicht aus den von ihm angegebenen Gründen verlassen habe, enthalten diese Ausführungen nicht.
In Bezug auf die behaupteten Befürchtungen des Beschwerdeführers für den Fall einer Rückkehr nach Ghana verweist die belangte Behörde - darauf Bedacht nehmend, dass das Bundesasylamt seinen Feststellungen über die allgemeine Lage in Ghana u.a. einen deutschen Außenamtsbericht von 1997 zu Grunde gelegt hat - auf erst im Berufungsverfahren zu den Akten genommene Berichte, von denen nur einer (nämlich der Außenamtsbericht vom Jänner 2000) näher bezeichnet ist und die mit dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht erörtert wurden, und auf die gleichfalls erst im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft des Honorarkonsulates in Accra. Deren Urheber geht überdies (bezogen auf den vom Honorarkonsulat lediglich weitergeleiteten englischsprachigen Text) aus ihr nicht hervor, und die der belangten Behörde übermittelte Äußerung kann - entgegen der mit Beifügungen verbundenen Wiedergabe im angefochtenen Bescheid - ihrem Inhalt nach auch nicht als Auskunft über das in Ghana geltende Strafrecht oder die seitens der Polizei zu erwartenden Reaktionen auf einen Vorfall der behaupteten Art verstanden werden. Die dem angefochtenen Bescheid offenbar zu Grunde liegende Vorstellung, die Verursachung eines u.a. öffentliches Gut betreffenden Brandes der vom Beschwerdeführer behaupteten Größenordnung würde in Ghana nur eine gütliche Einigung über zivilrechtliche Ansprüche auslösen, ist mit dem Hinweis auf dieses Aktenstück nicht schlüssig begründet. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde aber auch ihre Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und das Recht des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens verletzt, was angesichts des Vorbringens in der Beschwerde allein schon zur Aufhebung des davon betroffenen Spruchteiles des angefochtenen Bescheides führen muss.
Die belangte Behörde hat - gestützt auf die "im Verwaltungsakt aufliegenden Quellen", womit nach dem Akteninhalt wohl der dem Beschwerdeführer nicht vorgehaltene Außenamtsbericht vom Jänner 2000 gemeint ist - festgestellt, in Ghana gebe es keine "besonders" unmenschlichen oder unverhältnismäßigen Strafen, und dieser Feststellung für die Beurteilung der Voraussetzungen des Abschiebungsschutzes rechtliche Bedeutung beigemessen. Die darin liegende Verkennung des in § 57 Abs. 1 FrG in Verbindung mit § 8 AsylG vorgegebenen, nicht auf "besondere" Unmenschlichkeit abstellenden Maßstabes begründet auch eine - vorrangig wahrzunehmende - inhaltliche Rechtswidrigkeit des Ausspruches gemäß § 8 AsylG.
Es war daher Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.
Wien, am 21. März 2002
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001200373.X00Im RIS seit
03.06.2002