Norm
ABGB §613Rechtssatz
Auch die Substitutionsabhandlung hat von den Ergebnissen der Verlassenschaftsverhandlung auszugehen. Wenn Beteiligte in diesem Verfahren numehr diese Ergebnisse als unrichtig bekämpfen, können sie dies, wenn nicht das Einvernehmen aller Beteiligten vorliegt, nicht im Abhandlungsverfahren, sonder nur auf den Prozeßwege tun.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008196Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019