Norm
KO §110Rechtssatz
Wird ein Prozeß im Revisionsstadium durch Konkurseröffnung über das Vermögen des Beklagten unterbrochen, die Forderung des Klägers bei der Prüfungstagsatzung aber nur von einem Konkursgläubiger bestritten (nicht vom Masseverwalter!), dann tritt auch noch in diesem Verfahrensabschnitt Personenwechsel ein; das Verfahren kann nur gegen den betreibenden Gläubiger aufgenommen und fortgesetzt werden. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze bewirkt eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachtende Nichtigkeit. (SZ 24/90)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0040017Dokumentnummer
JJR_19570828_OGH0002_0010OB00358_5700000_001