Norm
JN §99Rechtssatz
Ein dem Beklagten (der die Annahme verweigert) noch nicht zugekommener Betrag - die Einzahlung eines Betrages bei einer Sparkasse zwecks Auszahlung an ihn ist nicht als Zahlung im Sinne des § 1413 ABGB anzusehen - reicht zur Annahme eines Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nicht hin.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046952Dokumentnummer
JJR_19570903_OGH0002_0010OB00392_5700000_002