RS OGH 1957/9/3 1Ob392/57, 1Ob395/25

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1957
beobachten
merken

Norm

JN §99

Rechtssatz

Ein dem Beklagten (der die Annahme verweigert) noch nicht zugekommener Betrag - die Einzahlung eines Betrages bei einer Sparkasse zwecks Auszahlung an ihn ist nicht als Zahlung im Sinne des § 1413 ABGB anzusehen - reicht zur Annahme eines Vermögensgerichtsstandes nach § 99 JN nicht hin.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046952

Dokumentnummer

JJR_19570903_OGH0002_0010OB00392_5700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten