Norm
JN §104 DRechtssatz
Eine bezüglich von Streitigkeiten aus einem Pachtvertrag vereinbarte Gerichtsstandklausel ist auch nach Aufhebung des Pachtvertrages ebenso wie bei Eintritt eines Dritten in den Pachtvertrag für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag gültig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046816Dokumentnummer
JJR_19570903_OGH0002_0010OB00465_5700000_001