Beisatz: Lehnten die Gläubiger unter den festgestellten Verhältnissen ein Moratorium ausdrücklich ab und waren sie nur deshalb damit einverstanden, vorläufig keinen Konkursantrag zu stellen, weil sie der Auffassung waren, daß die Beklagte die Absicht habe, im Zuge der geplanten Sanierungsmaßnahmen das Unternehmen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu übernehmen, kann nicht davon ausgegangen werden, die Gläubiger hätten kein Interesse an der alsbaldigen Begleichung ihrer fälligen Forderungen gehabt. (T1)