Norm
JN §99Rechtssatz
Auch ein geringfügiger und in keinem Verhältnis zum Streitwert der eingeklagten Forderung stehender Betrag (zB fünfzig Schilling) ist ein Vermögen im Sinne des § 99 JN.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046737Dokumentnummer
JJR_19570903_OGH0002_0010OB00392_5700000_001