Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Durch die vorläufige Ausweisung eines Ehegatten wird nicht in jedem Falle dem anderen Ehegatten bereits die Benützung der gesamten Wohnung bewilligt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn auf eine andere Art der Schutz der gefährdeten Partei und damit der Zweck der einstweiligen Verfügung nicht erreicht werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005439Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0020OB00436_5700000_001