Norm
ABGB §6. StGB §1Rechtssatz
Die erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzentwurf werden jedenfalls nur dann zur Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden können, wenn sie mit der Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, in Einklang bringen lassen und wenn sie überdies eine brauchbare Lösung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008873Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0020OB00140_5700000_001