RS OGH 1957/9/4 2Ob140/57

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Veröffentlicht am 04.09.1957
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Norm

ABGB §6. StGB §1

Rechtssatz

Die erläuternden Bemerkungen zu einem Gesetzentwurf werden jedenfalls nur dann zur Auslegung eines Gesetzes herangezogen werden können, wenn sie mit der Absicht des Gesetzgebers, wie sie sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt, in Einklang bringen lassen und wenn sie überdies eine brauchbare Lösung ergeben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 140/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 2 Ob 140/57
    Arb 6696

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0008873

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0020OB00140_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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