RS OGH 1957/9/4 7Ob244/57

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1957
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Norm

ABGB §698
ABGB §879
ABGB §897
ABGB §989

Rechtssatz

1.) Das unter unerlaubter Bedingung geschlossene Rechtsgeschäft ist ungültig.

2.) Der Grundsatz, daß sich niemand zur Begründung eines Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit berufen könne, ist dort nicht anwendbar, wo die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verletzung öffentlicher Interessen von Amts wegen wahrzunehmen wäre und beide Vertragsteile gemeinsam gegen das Gesetz verstoßen haben.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 244/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 7 Ob 244/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015342

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0070OB00244_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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