Norm
ABGB §698Rechtssatz
1.) Das unter unerlaubter Bedingung geschlossene Rechtsgeschäft ist ungültig.
2.) Der Grundsatz, daß sich niemand zur Begründung eines Rechtsanspruches auf seine eigene Unredlichkeit berufen könne, ist dort nicht anwendbar, wo die Nichtigkeit des Geschäftes wegen Verletzung öffentlicher Interessen von Amts wegen wahrzunehmen wäre und beide Vertragsteile gemeinsam gegen das Gesetz verstoßen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0015342Dokumentnummer
JJR_19570904_OGH0002_0070OB00244_5700000_001