RS OGH 1957/9/4 2Ob424/57, 2Ob123/73, 1Ob647/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.1957
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Norm

GOG §89 Abs2
MahnG §8 Abs1
MahnG §17 Abs4

Rechtssatz

Ein Zahlungsbefehl kann auch durch ein den Widerspruch enthaltendes Telegramm außer Kraft gesetzt werden, ohne daß es eines ergänzenden Schriftsatzes bedürfte.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 424/57
    Entscheidungstext OGH 04.09.1957 2 Ob 424/57
    Veröff: EvBl 1957/366 S 578 = JBl 1957,533
  • 2 Ob 123/73
    Entscheidungstext OGH 25.03.1974 2 Ob 123/73
    Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: a) Die in § 20 Abs 3 BStG vorgesehene Anrufung des Gerichtes kann auch mittels Telegrammes im Sinne des § 89 GOG erfolgen. b) Der hiefür in § 60 Abs 1 Geo vorgesehene Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz ist wirksam, wenn er ohne unnötigen Aufschub eingebracht wurde. c) Dieser Wiederholungsschriftsatz und Bestätigungsschriftsatz kann auch nach Ablauf der Frist eingebracht werden, doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen. Anmerkung: Der letzte Halbsatz "doch muß dies jedenfalls ohne unnötigen Aufschub geschehen" findet in der Entscheidung keine Deckung (Verfügung des Präsidenten des OGH vom 3.3.1977 in 2 Ob 123/73). (T1) Veröff: SZ 47/35 = JBl 1974,433 = RZ 1974/86 S 170
  • 1 Ob 647/77
    Entscheidungstext OGH 31.08.1977 1 Ob 647/77
    Vgl aber; Beisatz: Einwendungen gegen eine Aufkündigung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0109921

Dokumentnummer

JJR_19570904_OGH0002_0020OB00424_5700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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