Norm
EO §378 ARechtssatz
Eine von vorherein zwecklose einstweilige Verfügung ist nicht zu bewilligen, weil wie jeder Anspruch auch ein solcher auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eines Rechtsschutzinteresses bedarf (betrifft: Veräußerungsverbot und Belastungsverbot).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0005034Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.01.2019