Norm
WWG §20 Abs1Rechtssatz
Das Wahlrecht des Hauseigentümers, der dem Altmieter die seinerzeit vermietet gewesenen Räume vermieten oder ins Wohnungseigentum übertragen kann, erlischt in dem Augenblick, in dem die Einbringung eines Gesuches um Fondshilfe im öffentlichen Buch angemerkt worden ist, weil von diesem Zeitpunkt an nach § 31 Abs 2 und 4 WWG der Fonds nicht mehr zur Erteilung der Zustimmung zur Begründung von Wohnungseigentum berechtigt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0082898Dokumentnummer
JJR_19570905_OGH0002_0070OB00336_5700000_002