Norm
ABGB §921Rechtssatz
§ 921 Satz 2 ABGB stellt nichts anders dar als einen Anwendungsfall des § 1435 ABGB. Der aus ihm abgeleitete Anspruch unterliegt, anders als der aus dem ersten Satz des § 921 ABGB abgeleitete Differenzanspruch, grundsätzlich der dreißig jährigen Verjährung, ebenso wie alle anderen Kondiktionen, Verwendungsansprüche und Bereicherungsansprüche. § 1486 Z 1 ABGB wäre nur dann anwendbar, wenn es sich um Forderungen eines Geschäftsmannes handelt, die aus einer im Rahmen seines geschäftlichen Betriebes erfolgten Leistung oder Lieferung stammen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0018505Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020