Norm
EisbEG §31Rechtssatz
Die in der Entscheidung des OGH vom 02.03.1898, GlUNF 48 (anders die Entscheidung des OGH vom 27.04.1898, GlUNF 144) vertretene Rechtsansicht, daß sich aus § 31 des EisbEG ergebe, daß ein selbständiges Rekursrecht nur gegen die Entscheidung, mit der die Entschädigung festgesetzt wird, zustehe, kann nicht aufrechterhalten werden, weil § 31 des EisbEG nicht von einer Rechtsmittelbeschränkung, sondern nur davon spricht, daß jede Partei vor dem Ablauf der für den Rekurs gegen die gerichtliche Entscheidung über die Entschädigung bestimmten Frist um die Vornahme eines Augenscheines ansuchen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0058122Dokumentnummer
JJR_19570906_OGH0002_0020OB00237_5700000_001