Norm
JN §31 IRechtssatz
Die im § 31 JN vorgesehene Delegierungsmöglichkeit aus Gründen der Zweckmäßigkeit setzt voraus, dass die Übertragung der Sache vom zuständigen an ein anderes Gericht im Interesse aller am Verfahren Beteiligten liegt.
Entscheidungstexte