Norm
EO §170 Z5Rechtssatz
Die Klage nach § 37 EO ist auch nach dem Versteigerungstermin und solange zulässig, als der Meistbotsverteilungsbeschluß nicht rechtskräftig ist. Es kann aber nicht mehr die Sache, sondern nur der Erlös in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0002939Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0010OB00318_5700000_002