RS OGH 1957/9/11 2Ob332/57, 7Ob567/85, 1Ob191/14s

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Veröffentlicht am 11.09.1957
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Norm

ABGB §904 III

Rechtssatz

Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. Welcher Aufschub nötig ist, bestimmt sich aber auch nach Treu und Glauben.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 332/57
    Entscheidungstext OGH 11.09.1957 2 Ob 332/57
  • 7 Ob 567/85
    Entscheidungstext OGH 30.05.1985 7 Ob 567/85
    nur: Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. (T1)
  • 1 Ob 191/14s
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 191/14s
    Vgl auch; Beisatz: Die Fälligkeit der Leistungsverpflichtung tritt dann erst mit der Aufforderung zur Erbringung der Leistung durch den Gläubiger ein. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017618

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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