Norm
ABGB §904 IIIRechtssatz
Der Ausdruck "ohne unnötigen Aufschub" bedeutet einen Aufschub, der sich der Natur der Sache und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nach als notwendig herausstellt. Welcher Aufschub nötig ist, bestimmt sich aber auch nach Treu und Glauben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0017618Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014