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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde der am 7. Jänner 1959 geborenen E A , vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den am 15. Dezember 1999 mündlich verkündeten und am 14. Jänner 2000 schriftlich ausgefertigten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates, Zl. 212.213/7- II/04/00, betreffend § 7 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG abgewiesen. Dagegen richtet sich die am 1. März 2000 erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde übermittelte diese am 26. Februar 2002 die Kopie eines an das Bundesasylamt (Außenstelle Graz) gerichteten, vom Beschwerdevertreter verfassten Schriftsatzes vom 7. Februar 2002, in dem die Beschwerdeführerin erklärte, sie ziehe - erkennbar im Hinblick auf die Asylgewährung an ihren Ehegatten und den von ihr unter einem gestellten Asylerstreckungsantrag - die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zurück.
Im Hinblick darauf, dass die Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerde nach ständiger hg. Rechtsprechung rechtswirksam nur vor dem Verwaltungsgerichtshof abgegeben werden kann (vgl. bereits den hg. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1948, Zl. 1093/47), kommt - entgegen dem Standpunkt der belangten Behörde, welche in ihrer Übersendungsnote die Anwendung der §§ 33 Abs. 1 und 51 VwGG releviert und (erkennbar gestützt auf die letztgenannte Bestimmung) den Zuspruch von Aufwandersatz begehrt - eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht in Betracht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. September 1997, Zl. 95/20/0407, und aus der letzten Zeit beispielsweise die hg. Beschlüsse vom 24. Oktober 2001, Zl. 2001/20/0275, und vom 26. Juli 2001, Zl. 2000/20/0162, mwN).
Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bundesasylamt deponierte Erklärung lässt aber unzweifelhaft den Wegfall des Interesses an der Erledigung der vorliegenden Beschwerde erkennen. Es war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu die schon erwähnten hg. Beschlüsse).
Ein Zuspruch von Kosten hat im vorliegenden Fall gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. den bereits zitierten Beschluss vom 24. Oktober 2001 und den hg. Beschluss vom 27. September 2001, Zl. 99/20/0455, mwN).
Wien, am 21. März 2002
Schlagworte
ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000200062.X00Im RIS seit
22.06.2004